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Fristlose Kündigung bei Strafanzeige gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen

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In einem sächsischen Schwimmbad eskalierte ein Streit so heftig, dass ein Bademeister nun seinen Job verlor. Der Grund: Mehrere Strafanzeigen gegen Kollegen und Vorgesetzte. War es ein Akt der Notwehr oder ein unzulässiger Rachefeldzug? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 245/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht Datum: 27.06.2024 Aktenzeichen: 4 Sa 245/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger, ein Fachangestellter für Bäderbetriebe (Schwimmmeister), geboren 1977, war seit dem 01.08.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er focht die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen an. Die Beklagte, der Arbeitgeber des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war seit 2006 als Schwimmmeister bei der Beklagten beschäftigt. Es kam zu Unstimmigkeiten mit einem Kollegen, woraufhin der Kläger seiner Vorgesetzten vorwarf, ihren Pflichten nicht nachgekommen zu sein. Anschließend war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt später zwei außerordentliche Kündigungen. Kern des Rechtsstreits: Die Wirksamkeit der zwei außerordentlichen Kündigungen, die der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz wurde zurückgewiesen. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Fall vor Gericht Fristlose Kündigung nach Strafanzeigen gegen Vorgesetzte und Kollegen – Ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts


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