Gestrandet im Urlaubsparadies und von der Reiseleitung im Stich gelassen? Ein Gerichtsurteil stärkt jetzt die Rechte von Pauschalreisenden, die nach Flugausfällen auf eigene Faust die Heimreise organisieren mussten. Der Veranstalter haftet – auch wenn die Airline streikt und die Urlaubskasse schon leer ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 115 C 86/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Aschaffenburg Datum: 27.06.2023 Aktenzeichen: 115 C 86/23 Verfahrensart: Urteil Beteiligte Parteien: Klägerin: Hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht, die aufgrund eines stornierten Rückflugs beeinträchtigt wurde. Sie fordert Schadensersatz. Beklagte: Reiseveranstalter, bei dem die Klägerin die Reise gebucht hatte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine Reise bei der Beklagten. Der Rückflug wurde kurz vor dem Boarding storniert, was zu einer Unterbringung im Hotel führte. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte als Reiseveranstalter für die durch die Flugstornierung entstandenen Schäden haftet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,82 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 122,03 € nebst Zinsen zu zahlen. Folgen: Die Beklagte muss der Klägerin den genannten Betrag zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Fall vor Gericht Flugstornierung bei Pauschalreise: Gericht stärkt Rechte von Reisenden
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg – Az.: 302 O 373/13 – Urteil vom 24.05.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.465,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 313,86 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […]