Ein unscheinbares Detail mit großer Sprengkraft: Ein ehemaliger Arbeitnehmer zog vor Gericht, um das Datum seines Arbeitszeugnisses zu korrigieren. Ging es nur um eine Formalie oder um den Versuch, ein unliebsames Kapitel zu kaschieren? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 25/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 05.12.2024 Aktenzeichen: 6 SLa 25/24 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Begehrt die Rückdatierung eines Zeugnisses. Er argumentiert, dass das Zeugnis auf den 28.02.2023 datiert sein sollte, dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beklagte: Erteilte dem Kläger ein Zeugnis mit dem Datum „im April 2023“. Sie argumentiert, dass sie den Zeugnisanspruch mit der Erteilung des Zeugnisses erfüllt hat und dass das Datum des Zeugnisses dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte hatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“ vorsah. Die Beklagte erteilte daraufhin ein Zeugnis mit dem Datum „im April 2023“. Der Kläger ist damit nicht einverstanden und klagte auf Rückdatierung des Zeugnisses. Kern des Rechtsstreits: Hat der Kläger Anspruch auf Rückdatierung des Zeugnisses auf den 28.02.2023, obwohl die Beklagte ein Zeugnis mit dem Datum „im April 2023“ erteilt hat? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, das die Klage abgewiesen hatte, wurde bestätigt. Der Fall vor Gericht Arbeitszeugnis Datum im Fokus: L
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 104/03 Urteil vom 17.01.2007 Vorinstanzen: AG Obernburg, Az.: 2 F 465/00, Entscheidung vom 04.12.2001 OLG Bamberg, Az.: 2 UF 6/02, Entscheidung vom 24.04.2003 Leitsätze: Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, […]