Ein ehemaliger Bankangestellter zog vor Gericht, weil er sich bei seinem Vorruhestandsentgelt um sein ihm zustehendes Geld betrogen fühlte. War die Gehaltserhöhung vor seinem Ausscheiden korrekt berechnet worden oder wurde er, anders als seine Kollegen, benachteiligt? Das Kölner Arbeitsgericht musste klären, ob die Bank bei der Berechnung des „letzten Bruttomonatsgehalts“ korrekt vorging. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Ca 5412/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Köln
- Datum: 16.01.2025
- Aktenzeichen: 11 Ca 5412/23
- Verfahrensart: Nicht angegeben
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Fordert von der Beklagten weiteres Entgelt für die Monate September 2022 bis Februar 2023 sowie weiteres Vorruhestandsentgelt für die Monate März 2023 bis November 2024. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass sein Vorruhestandsentgelt auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von 9.482,80 EUR zu berechnen ist.
- Beklagte: Wird verurteilt, an den Kläger weiteres Entgelt und Vorruhestandsentgelt zu zahlen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung von weiterem Entgelt und Vorruhestandsentgelt sowie die Feststellung der korrekten Berechnungsgrundlage für sein Vorruhestandsentgelt.
- Kern des Rechtsstreits: Die Höhe des zu zahlenden Entgelts und Vorruhestandsentgelts sowie die korrekte Berechnungsgrundlage für das Vorruhestandsentgelt des Klägers.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für verschiedene Zeiträume weitere Beträge als Entgelt und Vorruhestandsentgelt zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Vorruhestandsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von 9.482,80 EUR zu berechnen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Folgen: Die Beklagte muss dem Kläger die zugesprochenen Beträge zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Köln Urteilt über Vorruhestandsentgelt: Streit um die Berechnungsgrundlage
Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 16. Januar 2025 (Az.: 11 Ca 5412/23) über die Höhe des Vorruhestandsentgelts eines ehemaligen außertariflichen Angestellten einer Großbank entschieden. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, welches Bruttomonatsgehalt als Berechnungsgrundlage für das Vorruhestandsgeld heranzuziehen ist und ob eine Gehaltserhöhung korrekt berücksichtigt wurde. Das Gericht fällte ein teilweises Urteil zugunsten des Klägers.
Hintergrund des Falls: Vorruhestand und Gehaltsanpassung
Der Kläger war bis zum 1. März 2023 als Standortleiter im Firmenkundensegment der beklagten Großbank tätig. Er schied aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung zum 28. Februar 2023 aus dem Unternehmen aus. Diese Vereinbarung sah die Zahlung eines monatlichen Vorruhestandsgeldes ab dem 1. März 2023 vor. Die Berechnung sollte auf Basis des „letzten, zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Bruttomonatsgehalts“ erfolgen. Im Jahr 2022 beschloss die Bank eine generelle Gehaltserhöhung von 3% für außertarifliche Angestellte. Dem Kläger wurde jedoch lediglich eine Erhöhung von 1,5% gewährt. Andere Standortleiter und sogar seine direkten Untergebenen erhielten die volle Erhöhung von 3%. Die Bank begründete die unterschiedliche Erhöhung nicht explizit im Urteil.
Streitpunkt: Welches Gehalt ist das „letzte gültige Bruttomonatsgehalt“?…