Ein designierter Geschäftsführer, zu voreilig im Amt? Ein brandenburgisches Gericht fällte ein Urteil, das die Frage aufwirft, wann genau ein zukünftiger Unternehmenslenker auch wirklich das Ruder übernehmen darf. Es geht um Sekunden, um Timing – und um die Macht der Unterschrift im Handelsregister. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 31/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 03.04.2023
- Aktenzeichen: 7 W 31/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: GmbHG, BGB, FamFG, GNotKG, Handelsregisterrecht
Beteiligte Parteien:
- Beschwerdeführerin: Eine Gesellschaft, vertreten durch ihren künftigen Geschäftsführer. Argument: Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels sollte wirksam sein, da sie dem Registergericht zugegangen ist, nachdem die Bestellung des Geschäftsführers wirksam wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der künftige Geschäftsführer einer Gesellschaft meldete den Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister an, bevor seine Bestellung wirksam war. Die Anmeldung ging beim Registergericht ein, nachdem die Bestellung wirksam geworden war.
- Kern des Rechtsstreits: Kann ein künftiger Geschäftsführer einen Geschäftsführerwechsel wirksam anmelden, wenn er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einem Zeitpunkt beim Registergericht eingeht, zu dem die Bestellung wirksam geworden ist?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Maßgeblich ist, dass die Vertretungsmacht bei Abgabe der Erklärung gegeben sein muss gemäß § 164 I BGB. Eine Erklärung ohne Vertretungsmacht wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht später eintritt.
- Folgen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Es erfolgte keine Wertfestsetzung, da die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert bemessen werden. Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Geschäftsführerwechsel: Formale Hürden bei der Anmeldung zum Handelsregister
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einem Beschluss vom 3. April 2023 (Az.: 7 W 31/23) einen Fall zu entscheiden, der die Feinheiten des Handelsregisterrechts und des Stellvertretungsrechts berührt. Im Zentrum stand die Frage, ob ein zukünftiger Geschäftsführer eines Unternehmens bereits rechtswirksam einen Geschäftsführerwechsel beim Handelsregister anmelden kann, noch bevor seine eigene Bestellung offiziell in Kraft getreten ist.
Der Sachverhalt: Anmeldung durch künftigen Geschäftsführer vor Amtsantritt
Konkret ging es um eine Gesellschaft, bei der ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Noch bevor diese Bestellung jedoch wirksam wurde, reichte der designierte Geschäftsführer bereits die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels beim zuständigen Registergericht ein. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Gericht war die Bestellung des neuen Geschäftsführers dann aber bereits wirksam. Das Registergericht wies die Anmeldung jedoch zurück. Gegen diese Zurückweisung legte die Gesellschaft Beschwerde ein.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus und die Beschwerde zum OLG Brandenburg
Das Amtsgericht Cottbus hatte die ursprüngliche Anmeldung des Geschäftsführerwechsels abgelehnt. Die Gesellschaft legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein….