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Geschäftsführerwechselanmeldung durch künftigen Geschäftsführer – Wirksamkeit

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Ein designierter Geschäftsführer, zu voreilig im Amt? Ein brandenburgisches Gericht fällte ein Urteil, das die Frage aufwirft, wann genau ein zukünftiger Unternehmenslenker auch wirklich das Ruder übernehmen darf. Es geht um Sekunden, um Timing – und um die Macht der Unterschrift im Handelsregister. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 31/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 03.04.2023 Aktenzeichen: 7 W 31/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: GmbHG, BGB, FamFG, GNotKG, Handelsregisterrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführerin: Eine Gesellschaft, vertreten durch ihren künftigen Geschäftsführer. Argument: Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels sollte wirksam sein, da sie dem Registergericht zugegangen ist, nachdem die Bestellung des Geschäftsführers wirksam wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der künftige Geschäftsführer einer Gesellschaft meldete den Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister an, bevor seine Bestellung wirksam war. Die Anmeldung ging beim Registergericht ein, nachdem die Bestellung wirksam geworden war. Kern des Rechtsstreits: Kann ein künftiger Geschäftsführer einen Geschäftsführerwechsel wirksam anmelden, wenn er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einem Zeitpunkt beim Registergericht eingeht, zu dem die Bestellung wirksam geworden ist? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Begründung: Maßgeblich ist, dass die Vertretungsmacht bei Abgabe der Erklärung gegeben sein muss gemäß § 164 I BGB. Eine Erklärung ohne Vertret


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