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Berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren

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Ein unscheinbares Detail auf einem Arbeitszeugnis entfachte einen erbitterten Streit, der bis vor den Bundesgerichtshof getragen wurde. Im Kern ging es um die Frage, ob ein korrigiertes Zeugnis ein Makel tragen darf, der dem Arbeitnehmer bei der Jobsuche schaden könnte. Die Entscheidung in diesem Fall berührt die grundlegenden Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 AZR 509/91 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: BAG Datum: 09.09.1992 Aktenzeichen: 5 AZR 509/91 Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Die Klägerin: Ehemalige kaufmännische Angestellte, beschäftigt bei der Beklagten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990. Sie forderte die Rückdatierung eines Zeugnisses auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum. Die Beklagte: Ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin. Sie hatte das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen gekündigt und war zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war von 1972 bis 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einem weiteren Rechtsstreit über den Wortlaut des Zeugnisses forderte die Klägerin, dass ein berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Datum des Ausscheidens (30. Juni 1990) zurückdatiert wird. Kern des Rechtsstreits: Ist die Beklagte verpflichtet, das berichtigte Zeugnis auf das ursprüngliche Datum des Ausscheidens der Klägerin zurückzudatieren? Was wurde entschieden? Der Fall vor Gericht Arbeitszeugnis-Rückdatierung: Gerichtsurteil stärkt Arbeitnehmerrechte bei Zeugniskorrekturen


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