In Berlin ringen zerstrittene Gesellschafter um das Erbe eines ehemaligen DDR-Betriebs. Ein festgefahrenes Liquidationsverfahren offenbart tiefe Gräben und wirft die Frage auf, wer überhaupt das Recht hat, das Ende einzuläuten. Hinter dem Streit um eine GmbH verbirgt sich ein Machtkampf, der die Zukunft des Unternehmens in der Schwebe lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 2/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 02.03.2023 Aktenzeichen: 22 W 2/23 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, Gesellschaftsrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte zu 1): Eine aus dem VEB EBB entstandene GmbH, eingetragen im Handelsregister. Ihre Rolle ist die der Gesellschaft, deren Auflösung und Liquidatorenanmeldung Gegenstand des Verfahrens ist. Beteiligte zu 2) und 3): Sie sind die Beschwerdeführer, die die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und ihre Bestellung zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren angemeldet haben. Sie sind Gesellschafter und wurden zu Liquidatoren bestellt. Sie argumentieren gegen die Aussetzung des Anmeldeverfahrens. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligten zu 2) und 3) meldeten als Gesellschafter und bestellte Liquidatoren die Auflösung einer GmbH beim Amtsgericht an. Das Amtsgericht setzte das Verfahren aus, bis die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse in Zivilprozessen geklärt ist. Kern des Rechtsstreits: Die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Handelsregisterverfahrens durch das Amtsgericht, bis die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse in laufenden Zivilprozessen geklärt ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden mit der Maßgabe zurüc
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht München Az: 27 U 17/07 Urteil vom 12.12.2007 Vorinstanz: LG Augsburg, Az.: 6 O 2502/01 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 folgendes GRUND- UND ENDURTEIL: I. Auf die Berufung der Klägerin wird […]