Ein erbitterter Gesellschafterstreit, einst vor Jahren entfacht, offenbart nun die Tücken des Verjährungsrechts. Im Visier: Ein Wettlauf gegen die Zeit, bei dem versäumte Fristen bittere Konsequenzen nach sich ziehen und vermeintlich sichere Ansprüche im Sande verlaufen lassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 713/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Koblenz Datum: 07.02.2024 Aktenzeichen: 12 U 713/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Kläger: Legten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Ihre Berufung wurde vom Senat als aussichtslos bewertet. Beklagte: Erhob die Einrede der Verjährung gegen die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche der Kläger. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger legten Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Begründung: Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung den Ansprüchen der Kläger entgegensteht. Sämtliche Ansprüche, die die Kläger mit der Klageänderung geltend machten, sind verjährt. Folgen: Die Kläger haben Gelegenheit, bis zum 20.03.2024 Stellung zu nehmen. Der Fall vor Gericht Kern des Urteils: OLG Koblenz zur Verjährungshemmung bei Klageänderung
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Nürnberg handelt! Alte Leitlinien: alte Modifikationen gültig 01.07. – 31.12.2001 alte Modifikationen gültig bis zum 30.06.2001 OLG Nürnberg – Modifikationen des 7. Senats zu den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand: 01.01.2002) Der 7. Senat […]