Ein Traum vom Eigenheim wird zum Alptraum: Statt Ruhe und Geborgenheit fanden Käufer ungebetene Gäste im Dachstuhl – Schädlinge, die das Haus zur Kostenfalle machten. Nun streiten sich die ehemaligen und aktuellen Besitzer vor Gericht: Wer wusste von dem Ungeziefer, und wer muss für den Schaden aufkommen? Ein Fall, der die Frage aufwirft, wie ehrlich Hausverkäufer sein müssen und welche Risiken Käufer eingehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 25/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 20.01.2025 Aktenzeichen: 22 U 25/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Kaufrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Kläger erwarben von den Beklagten ein Einfamilienhaus mit notariellem Kaufvertrag. Sie fordern Schadensersatz aufgrund eines Schädlingsbefalls im Dachstuhl, der nach der Übergabe des Hauses festgestellt wurde. Sie argumentieren, dass der Befall bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden war. Beklagte: Die Beklagten verkauften das Einfamilienhaus an die Kläger. Sie bestreiten die Schadensersatzansprüche der Kläger. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger erwarben von den Beklagten ein Haus, dessen Dachstuhl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits teilweise von Schädlingen befallen war. Nach der Übergabe des Hauses bemerkten die Kläger Holzmehlhaufen und beauftragten einen Gutachter, der die Sanierungskosten auf ca. 98.589,00 Euro schätzte. Kern des Rechtsstreits: Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen des Schädlingsbefalls geltend. Streitig ist, ob die Beklagten für den Schaden verantwortlich sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Münster wurde zurückgewiesen. Folgen: Die Kläger tragen die Ko
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 94/18 – Beschluss vom 23.08.2018 Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernau – Grundbuchamt – vom 17. April/4. Juli 2018 aufgehoben: Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 20. März 2018 nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen. Gründe I. […]