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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungs- und Beweislast für Verkehrssicherungspflichtverletzung

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Ein harmloser Gang über ein Grundstück wurde für einen Mann zum schmerzhaften Stolperstein – wortwörtlich. Ein beschädigter Pfosten wurde zur Ursache eines Rechtsstreits, bei dem es um die Frage geht: Wer trägt die Verantwortung, wenn ein Hindernis im Verborgenen lauert und zum Verhängnis wird? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 3/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 21.01.2025 Aktenzeichen: 7 U 3/25 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Straßenverkehrsrecht, Deliktsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Legte Berufung ein. Argumentierte gegen die Annahme eines Mitverschuldens. Beklagte: Sah sich mit einer Klage konfrontiert. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hat Berufung eingelegt, nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte. Streitpunkt war ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger argumentierte, dass die Beklagte eine Abhilfebedürftige Gefahrenquelle verursacht habe. Das Landgericht sah ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers. Kern des Rechtsstreits: Ob die abhilfebedürftige Gefahrenquelle durch die Beklagte oder ein Mitverschulden des Klägers die Hauptursache für den Unfall war und ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen. Der Fall vor Gericht OLG Hamm: Klage wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung erfolglos – Beweislast entsche


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