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Belegeinsichtsrecht – Zurückbehaltungsrecht bis zur Gewährung der Belegeinsicht

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Nachzahlung beglichen, dann die Belege gefordert – eine Mieterin wollte ihr Geld zurück. Doch das Gericht wies die Klage ab: Wer zuerst zahlt und dann fragt, bleibt womöglich auf den Kosten sitzen. Ein Urteil, das die Spielregeln bei Betriebskostenabrechnungen neu auslegt und Mieter wie Vermieter aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 130/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Remscheid Datum: 03.02.2025 Aktenzeichen: 7 C 130/24 Verfahrensart: Nicht angegeben Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenabrechnung, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages aus der Betriebskostenabrechnung. Argumentiert mit fehlender Belegeinsicht und Einwendungen gegen die Abrechnung. Beklagte: Vermieterin, die den Anspruch der Klägerin zurückweist. Argumentiert mit formell ordnungsgemäßer Abrechnung, rechtzeitig gewährter Belegeinsicht und Verspätung der Einwendungen gegen die Abrechnung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Rückzahlung eines Nachzahlungsbetrages aus der Betriebskostenabrechnung 2022. Sie argumentierte, dass ihr keine ausreichende Belegeinsicht gewährt wurde und erhob Einwendungen gegen die Abrechnung. Die Beklagte wies die Forderung zurück und argumentierte mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung und gewährter Belegeinsicht. Kern des Rechtsstreits: Hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Nachzahlungsbetrages aufgrund fehlender Belegeinsicht oder Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Begründung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung, da die Betriebskostenabrechnung formell wirksam war und ein Zurückbehaltung


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