In Berlin eskaliert ein Wohnungskauf: Trotz Einigung zwischen Käufer und Verkäufer blockiert ein formaler Akt den Eigentumswechsel. Ein im Grundbuch versteckter Passus zwingt nun die gesamte Eigentümergemeinschaft zur Entscheidung – ein bürokratischer Albtraum oder legitimer Schutz der Gemeinschaft? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 21/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG (Kammergericht) Datum: 30.01.2025 Aktenzeichen: 1 W 21/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte zu 1: Eigentümerin des Wohnungseigentums. Beteiligte zu 2: Erwerberin des Wohnungseigentums. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von Wohnungseigentum. Im Grundbuch ist ein Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung eingetragen. Die Beteiligten einigten sich über die Auflassung des Wohnungseigentums an die Beteiligte zu 2. Einige Wohnungseigentümer erteilten ihre Zustimmung. Der Notar beantragte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Kern des Rechtsstreits: Die Entscheidung über eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem Wohnungseigentumsverkauf, bei dem ein Zustimmungsvorbehalt im Grundbuch eingetragen ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Wuppertal – Az.: 9 S 7/18 – Urteil vom 17.05.2018 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.12.2017, 90 C 64/16, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 EUR nebst […]