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WEG-Forderung– Stundung durch Beschluss ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers

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Im Frankfurter Wohnungseigentumsstreit prallten Welten aufeinander: Eine Eigentümerin wehrte sich gegen den Zahlungsaufschub, den ihre Miteigentümer ihr aufzwängen wollten. Was als Entgegenkommen gedacht war, entpuppte sich als Zankapfel, der die Frage aufwarf, wem das letzte Wort gehört – der Mehrheit oder dem Einzelnen?


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 23.01.2025
Aktenzeichen: 2-13 S 12/24
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie begehrt von der Beklagten die Zahlung von „Abrechnungsspitzen“ aus den Abrechnungen der Jahre 2011 bis 2020.
Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümerin der WEG. Sie wird von der WEG auf Zahlung der genannten Abrechnungsspitzen verklagt.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die WEG klagt gegen eine Wohnungseigentümerin auf Zahlung von ausstehenden Beträgen aus den Jahresabrechnungen der Jahre 2011 bis 2020. Es geht um die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und den tatsächlichen Kosten, die als „Abrechnungsspitzen“ bezeichnet werden.

-Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Beklagte zur Zahlung der geforderten Abrechnungsspitzen verpflichtet ist.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.776,02 Euro nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 5.910,48 Euro. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
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