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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reichweite der Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG

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Eine vermeintliche Unterschrift unter einem unscheinbaren Dokument löste einen juristischen Wirbelsturm aus, als eine Leasingfirma um ihre Sicherheit bangte. Der Traum von einer soliden Grundschuld platzte, weil ein Notar offenbar mehr hätte tun müssen, um die Beteiligten vor einem folgenschweren Irrtum zu bewahren. Nun rollt der Fall vor den höchsten Richtern, die klären müssen, wo die Verantwortung für das geplatzte Geschäft wirklich liegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: III ZR 287/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 08.08.2024 Aktenzeichen: III ZR 287/23 Verfahrensart: Revisionsverfahren Rechtsbereiche: Notarielles Amtspflichtrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Gesellschaft, die Leasinggeschäfte betreibt. Sie fordert Schadensersatz vom Beklagten. Beklagter: Ein Notar, der wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz verklagt wird. Leasingnehmerin: Die f. GmbH aus Hannover, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter O. H. S., die eine Digitaldruckmaschine finanzieren wollte. Vermittlerin: Die B. F. S. GbR, die die Leasinganfrage an die Klägerin vermittelte. Verkäuferin: Die G. G. H. GmbH, die die Druckmaschine an die Leasingnehmerin verkaufte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, sollte eine Digitaldruckmaschine für die Leasingnehmerin finanzieren. Die Klägerin genehmigte den Leasingvertrag unter der Auflage, dass eine Briefgrundschuld auf dem Wohnhaus des Geschäftsführers der Leasingnehmerin eingetragen wird. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen notarieller Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch. Kern des Rechtsstr


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