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Rechtsanwälte Kotz GbR

Operative/vermögensverwaltende Tätigkeit einer Immobilien-Gesellschaft nach § 54 Satz 3 GNotKG

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Schenkung unter der Lupe: Ein Notar und eine Immobilienfirma liefern sich einen Schlagabtausch vor Gericht. Im Zentrum steht die Frage: reine Vermögensverwaltung oder steckt mehr operative Tätigkeit in dem Unternehmen als gedacht? Ein Urteil könnte nun die Spielregeln für ähnliche Fälle neu definieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 100/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 30.12.2024 Aktenzeichen: I-10 W 100/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Kostenrecht (GNotKG), Gesellschaftsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Eine Gesellschaft, die die Überprüfung einer Kostenrechnung des Antragsgegners beantragt hat. Sie argumentiert, dass sie als überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne von § 54 Satz 3 GNotKG einzustufen sei. Ihr Unternehmenszweck sei der Erwerb, die Verwaltung und die gewinnbringende Veräußerung von vermieteten Immobilien. Antragsgegner: Der Notar, der die streitgegenständliche Kostenrechnung erstellt hat und einen Geschäftswert von 1.534.500,- Euro zugrunde gelegt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin (eine Gesellschaft) begehrt die Überprüfung einer Kostenrechnung des Antragsgegners (Notar) im Zusammenhang mit der schenkungsweisen Übertragung von Geschäftsanteilen an der Antragstellerin. Der Notar hat seiner Gebührenberechnung einen Geschäftswert von 1.534.500,- Euro zugrunde gelegt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie als überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft einzustufen ist. Kern des Rechtsstr


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