Ein Leck unter dem Nachbargrundstück setzt ein Haus unter Wasser – und plötzlich geht es um viel mehr als nur nasse Wände. Wer kommt für den Schaden auf, wenn das Unglück seinen Ursprung in einer Leitung hat, die eigentlich woandershin gehört? Ein Urteil, das die Frage aufwirft, wie weit der Schutz der Gebäudeversicherung wirklich reicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 223/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 20.11.2024 Aktenzeichen: 11 U 223/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Leitungswasserschadens. Beklagte: Werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wobei die Haftung der zu 1) auf 450.000 Euro beschränkt ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Leitungswasserschadens am 16. Juni 2019 geltend, der durch eine Gebäudeabsenkung verursacht wurde. Kern des Rechtsstreits: Die Feststellung der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für die entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem Leitungswasserschaden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde teilweise abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Schäden haftbar sind, die der Klägerin durch den Leitungswasseraustritt entstanden sind, wobei die Haftung der Beklagten zu 1) auf 450.000 Euro beschränkt ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Folgen: Die Beklagten tragen
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de Komplexer Grundstücksfall: Rechtsstreit um eine Doppelhaushälfte geklärt In einem komplizierten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, ging es um die Auflassung eines Grundstücks und die damit verbundene Bewilligung der Eintragung im Grundbuch. Der Kläger und die Beklagte hatten zuvor einen notariellen Bauträgervertrag über den Kauf und die Herstellung […]