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Gebäudeversicherung – Wasser aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung

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Ein Leck unter dem Nachbargrundstück setzt ein Haus unter Wasser – und plötzlich geht es um viel mehr als nur nasse Wände. Wer kommt für den Schaden auf, wenn das Unglück seinen Ursprung in einer Leitung hat, die eigentlich woandershin gehört? Ein Urteil, das die Frage aufwirft, wie weit der Schutz der Gebäudeversicherung wirklich reicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 223/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 20.11.2024
  • Aktenzeichen: 11 U 223/23
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Leitungswasserschadens.
    • Beklagte: Werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wobei die Haftung der zu 1) auf 450.000 Euro beschränkt ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Leitungswasserschadens am 16. Juni 2019 geltend, der durch eine Gebäudeabsenkung verursacht wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Feststellung der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für die entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem Leitungswasserschaden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde teilweise abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Schäden haftbar sind, die der Klägerin durch den Leitungswasseraustritt entstanden sind, wobei die Haftung der Beklagten zu 1) auf 450.000 Euro beschränkt ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Folgen: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei den Beklagten die Möglichkeit gegeben wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Brandenburger Oberlandesgericht stärkt Rechte von Gebäudeversicherten bei Wasserschäden durch defekte Leitungen

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 11 U 223/23) vom 20. November 2024 die Rechte von Gebäudeversicherten im Falle von Wasserschäden präzisiert und gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Gebäudeversicherung für Schäden aufkommen muss, die durch Wasser aus einer außerhalb des versicherten Gebäudes, aber auf dem Grundstück verlaufenden Wasserleitung entstanden sind. Das Gericht fällte ein Urteil, das für viele Versicherungsnehmer von großer Bedeutung sein dürfte.

Der Fall: Wasserschaden durch Leitung unter Nachbargrundstück – Gebäudeversicherung in der Pflicht?

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem eine Gebäudeversicherung in Anspruch genommen wurde, nachdem es zu einem Wasserschaden gekommen war. Auslöser war ein Leck in einer Trinkwasserleitung, die unterhalb des versicherten Wohnhauses, aber auf dem Nachbargrundstück verlief. Diese Leitung versorgte ursprünglich ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück, eine Kegelbahn, die der Eigentümerin des Nachbargrundstücks, der Beklagten zu 2), gehörte. Die Klägerin, die Eigentümerin des beschädigten Gebäudes, forderte Schadensersatz sowohl von ihrer Gebäudeversicherung (Beklagte zu 1) als auch von der Nachbarin.

Entscheidung des Landgerichts: Klageabweisung in erster Instanz

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte in erster Instanz die Klage der Gebäudeversicherungsnehmerin abgewiesen….


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