Ein teurer Brief, der ungeöffnet liegen blieb, könnte Wohnungseigentümern in Düsseldorf jetzt zum Verhängnis werden. Ein verpasster Widerspruch gegen eine Straßenausbaurechnung zieht juristische Konsequenzen nach sich, die das OVG Münster nun bestätigte. Wer trägt die Verantwortung, wenn die Frist abläuft – und wer zahlt am Ende die Zeche? Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 A 454/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OVG Münster
- Datum: 18.02.2025
- Aktenzeichen: 15 A 454/23
- Verfahrensart: Zulassungsverfahren
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
- Gericht: Hat den Antrag des Klägers abgelehnt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage als unzulässig abgewiesen hatte, da er die Widerspruchsfrist versäumt hatte.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensmangel).
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf 8.760,23 Euro festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
OVG Münster bestätigt: Fristversäumnis bei Straßenausbaubeitrag führt zur Ablehnung der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az.: 15 A 454/23) die Beschwerde einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Klage der WEG gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid der Stadt Düsseldorf rechtzeitig erhoben wurde. Das OVG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Klage unzulässig ist, da die Widerspruchsfrist versäumt wurde.
Ausgangslage: Straßenausbaubeitrag für Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Fall dreht sich um einen von der Stadt Düsseldorf festgesetzten Straßenausbaubeitrag für eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Stadtverwaltung adressierte den entsprechenden Bescheid vom 28. Oktober 2020 an die „Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft“ vertreten durch die R. GmbH. Dieser Bescheid wurde der R. GmbH am 29. Oktober 2020 zugestellt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte erst am 20. April 2021 Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Klage wegen Fristversäumnis unzulässig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die einmonatige Widerspruchsfrist versäumt wurde. Sie stellten fest, dass die Zustellung des Bescheides an die R. GmbH als Verwalterin der WEG rechtmäßig erfolgte und somit für die gesamte Eigentümergemeinschaft wirksam war.
Rechtliche Grundlage der Zustellung an die Hausverwaltung
Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der bis 2020 geltenden Fassung (WEG a.F.). Diese Norm räumte der Hausverwaltung die Befugnis ein, Willenserklärungen und Zustellungen im Namen und mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer entgegenzunehmen, sofern diese an die Wohnungseigentümer in ihrer gemeinschaftlichen Eigenschaft gerichtet sind….