Im Hanauer Mietstreit entzündet sich der Zank um eine vermeintlich zugestellte E-Mail und eine automatische Antwort, die mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet. Ging die Zustimmung zur Mieterhöhung rechtzeitig ein, oder scheiterte sie an der digitalen Hürde einer unpersönlichen Computerantwort? Ein vermeintlich simpler Klick könnte nun über Recht und Pflichten von Mieter und Vermieter entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 226/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hanau Datum: 03.03.2025 Aktenzeichen: 32 C 226/24 Verfahrensart: Unbekannt Beteiligte Parteien: Klägerin: Hat eine Erledigungserklärung abgegeben. Argumentiert, dass eine E-Mail des Beklagten mit einer Zustimmungserklärung sie nicht erreicht habe, da eine automatische Rückantwort generiert wurde, die besagte, dass die E-Mail-Adresse nicht mehr verwendet werde. Beklagter: Hat der Erledigungserklärung der Klägerin nicht fristgerecht widersprochen. Hat unstreitig vor Ablauf der Frist per E-Mail die Zustimmung zur Mieterhöhung erklärt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte vom Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Beklagte erklärte die Zustimmung per E-Mail fristgerecht. Die Klägerin behauptet, die E-Mail nicht erhalten zu haben. Es kam zu einer Erledigungserklärung der Klägerin, der der Beklagte nicht widersprach. Kern des Rechtsstreits: Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits nach der Erledigungserklärung? War die Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung wirksam zugegangen? Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bremen Az: 3 U 48/10 Urteil vom 26.09.2011 In dem Rechtsstreit … hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2011 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.07.2010 (Az.: 6 O 607/07) wird zurückgewiesen. Die […]