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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – absolute Fahruntüchtigkeit, Abweichen von § 69 Abs.2 Nr. 2 StGB

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Nächtliche E-Scooter-Tour mit Promille-Pegel: Was als harmlose Fahrt begann, entpuppt sich als juristischer Zündstoff. Ein Urteil aus Hamm stellt nun die Frage, ob Trunkenheit auf zwei Rädern genauso schwer wiegt wie am Steuer eines Autos – und ob der Führerschein in Gefahr ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 70/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 08.01.2025 Aktenzeichen: 1 ORs 70/24 Verfahrensart: Beschluss Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Eine nicht näher bezeichnete Person, die ein Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter Alkoholeinfluss geführt hat. Ihre Argumente sind nicht explizit dargelegt. Die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Person führte ein Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter Alkoholeinfluss. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden muss und ob die Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Es wurde entschieden, dass bei Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter regelmäßig von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Der Fall vor Gericht E-Scooter-Fahrt unter Alkohol: Oberlandesgericht Hamm hebt mildes Urtei


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