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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung – Arbeitsort – Homeoffice

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Unternehmen schließt seine Pforten und zwingt Mitarbeiter zur Wahl: Entweder Umzug oder Jobverlust. Doch ist das wirklich rechtens? Ein Gerichtsurteil wirft nun die Frage auf, wie weit Arbeitgeber bei Standortverlagerungen gehen dürfen und ob das Homeoffice eine realistische Alternative darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 42/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 04.11.2024
  • Aktenzeichen: 9 Sa 42/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: War als Meister Endmontage Kühlturmbau und Versand bei der Beklagten beschäftigt. Legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein.
    • Beklagte: Beschäftigt 88 Personen, davon 7 am Standort des Klägers. Änderte den Arbeitsvertrag des Klägers durch Änderungskündigung.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten als Meister tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch eine Betriebsbedingte Änderungskündigung. Der Kläger wehrt sich gegen diese Kündigung.
    • Kern des Rechtsstreits: Ist die betriebsbedingte Änderungskündigung der Beklagten rechtswirksam? Insbesondere, ob das Angebot des Homeoffice ein Milderes Mittel gegenüber der Änderungskündigung darstellt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen.
    • Begründung: Die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu gestatten, stellt kein milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung dar, mit der der Arbeitsort des Arbeitnehmers geändert wird.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Für den Kläger wurde die Revision zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Recht des Arbeitgebers zur Standortverlagerung: Homeoffice kein milderes Mittel bei betriebsbedingter Änderungskündigung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 9 Sa 42/24) die Rechte von Arbeitgebern bei betriebsbedingten Änderungskündigungen gestärkt. Im Kern der Entscheidung stand die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer als „milderes Mittel“ zur Änderungskündigung die Fortführung der Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, wenn der bisherige Arbeitsort geschlossen wird. Das Gericht verneinte dies und wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der sich gegen die Änderung seines Arbeitsortes von R. nach D. wehrte.

Hintergrund des Falls: Standortschließung und Änderungskündigung

Der Kläger war als Meister für Endmontage, Kühlturmbau und Versand bei der Beklagten am Standort R. beschäftigt. Das Unternehmen, das insgesamt 88 Mitarbeiter zählt, davon sieben in R., entschied im Dezember 2023 aus wirtschaftlichen Gründen, den Standort R. zu schließen. Infolge dieser Entscheidung wurden sechs der sieben Mitarbeiter am Standort R., darunter der Kläger, mit einer Änderungskündigung konfrontiert. Ihnen wurde angeboten, ihre Tätigkeit zu unveränderten Bedingungen, jedoch am etwa 240 Kilometer entfernten Standort D. fortzusetzen.

Angebot zur Weiterbeschäftigung in D. und Ablehnung durch den Kläger

Die Änderungskündigung wurde dem Kläger im April 2024 zum 31. Oktober 2024 ausgesprochen. Gleichzeitig erhielt er das Angebot, sein Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2024 am Standort D. fortzusetzen, wobei alle übrigen Arbeitsbedingungen unverändert bleiben sollten….


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