Ein geplatzter Wohnungskauf und mysteriöse „Hausgeld“-Zahlungen – ein vermeintliches Mietverhältnis in Bad Urach wird zum Zankapfel. Neue Eigentümer fordern Räumung wegen Zahlungsverzugs, doch die Bewohnerin pocht auf eine alte Vereinbarung. War es Miete oder schon der Traum vom Eigenheim? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 165/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Bad Urach Datum: 16.01.2025 Aktenzeichen: 1 C 165/24 Verfahrensart: Verfahren über die Rückgabe von Wohnraum Rechtsbereiche: Mietrecht, Eigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Miteigentümer der Wohnung (je 1/2 Anteil), fordern die Herausgabe der Wohnung von der Beklagten. Ihr Argument ist die wirksame Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs. Beklagte: Bewohnerin der Wohnung, gegen die die Herausgabeansprüche geltend gemacht werden. Sie zahlt monatlich 150,- Euro auf das „Hausgeld“. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger sind seit Oktober 2023 neue Miteigentümer einer Wohnung, in der die Beklagte wohnt. Sie kündigten das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und ordentlich wegen Eigenbedarfs und fordern nun die Herausgabe der Wohnung. Kern des Rechtsstreits: Die Kläger begehren die Herausgabe der Wohnung. Strittig ist, ob ein Mietverhältnis besteht und ob die Kündigungen wirksam sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Niedersächsisches Finanzgericht Az.: 3 K 296/96 Urteil vom 14.11.2001 Leitsatz: Überträgt der Ehemann ihm gehörendes Betriebsvermögen gegen Rentenzahlung an einen Dritten und ist die Rente an ihn und die Klägerin (Ehefrau) als Gesamtgläubiger (§§ 428 ff. BGB) zu zahlen, so ist der Rentenanspruch i.d.R. ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen. Tatbestand Zwischen […]