Ein Rohrbruch in Gewerberäumen entfachte einen erbitterten Streit um die Schuldfrage, bei dem sich nun das OLG Karlsruhe mit der Frage auseinandersetzen musste, wie weit Vermieter ihre Verantwortung per Kleingedrucktem abwälzen dürfen. Das Urteil könnte die Spielregeln für Gewerbemieter und Vermieter neu definieren, denn es geht um die Frage: Wer trägt die Last, wenn das Wasser bis zum Hals steht? Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 76/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
- Datum: 27.11.2024
- Aktenzeichen: 13 U 76/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht, Allgemeines Vertragsrecht (AGB-Recht)
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Versicherungsgesellschaft, die Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, nachdem sie einen Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert hat.
- Beklagte zu 1 und zu 2: Die Berufungskläger, die erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden und mit der Berufung die Klageabweisung begehren. Ihre Argumentation zielt darauf ab, dass keine wirksame Einbeziehung der Anlage 2 (EVB) zum Mietvertrag vorliege und Ziffer 16.1 der EVB nicht überraschend sei bzw. nicht gegen § 307 BGB verstoße.
- Beklagter zu 3: Am Berufungsverfahren nicht beteiligt, die Klage gegen ihn wurde erstinstanzlich abgewiesen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem sie einen Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert hat.
- Kern des Rechtsstreits: Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, welches sie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat. Streitig ist, ob die Anlage 2 (EVB) wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde und ob Ziffer 16.1 der EVB überraschend ist oder gegen § 307 BGB verstößt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wird zurückgewiesen.
- Begründung: Die Klägerin zweifelt die wirksame Einbeziehung der Anlage 2 des Mietvertrags (EVB) an. Das Gericht argumentierte, dass alle Vertragsparteien diese Anlage unterzeichnet haben. Ziffer 16.1 sei nicht überraschend und verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
- Folgen: Die Beklagten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Klage wegen Wasserschadens in Gewerberäumen: Vermieter unterliegt vor dem OLG Karlsruhe
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. November 2024 (Az.: 13 U 76/24) die Berufung von zwei Vermietern gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, wer für einen Wasserschaden in Gewerberäumen haftet und inwieweit Klauseln in Gewerbemietverträgen die Haftung des Vermieters einschränken können. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und stärkte die Rechte von gewerblichen Mietern in Bezug auf die Instandhaltungspflichten des Vermieters.
Ausgangslage: Versicherer fordert Schadensersatz nach Leitungswasserschaden
Geklagt hatte eine Versicherung, die von ihrem Versicherungsnehmer, einem Gewerbemieter, mit der Regulierung eines Leitungswasserschadens beauftragt worden war….