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Gewerberaummietvertrag – Versicherung von Feuer- und Leitungswasserschäden

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Ein Rohrbruch in Gewerberäumen entfachte einen erbitterten Streit um die Schuldfrage, bei dem sich nun das OLG Karlsruhe mit der Frage auseinandersetzen musste, wie weit Vermieter ihre Verantwortung per Kleingedrucktem abwälzen dürfen. Das Urteil könnte die Spielregeln für Gewerbemieter und Vermieter neu definieren, denn es geht um die Frage: Wer trägt die Last, wenn das Wasser bis zum Hals steht? Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 76/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 27.11.2024 Aktenzeichen: 13 U 76/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht, Allgemeines Vertragsrecht (AGB-Recht) Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Versicherungsgesellschaft, die Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, nachdem sie einen Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert hat. Beklagte zu 1 und zu 2: Die Berufungskläger, die erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden und mit der Berufung die Klageabweisung begehren. Ihre Argumentation zielt darauf ab, dass keine wirksame Einbeziehung der Anlage 2 (EVB) zum Mietvertrag vorliege und Ziffer 16.1 der EVB nicht überraschend sei bzw. nicht gegen § 307 BGB verstoße. Beklagter zu 3: Am Berufungsverfahren nicht beteiligt, die Klage gegen ihn wurde erstinstanzlich abgewiesen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem sie einen Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert hat. Kern des Rechtsstreits: Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, welches sie zur Zahlung von Schadensersatz v


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