Ein lauter Knall veränderte das Leben eines Lagerarbeiters schlagartig. Was als vorübergehende Vertäubung begann, entwickelte sich zu einem Albtraum aus Tinnitus und psychischer Belastung – ein Kampf um Anerkennung und Entschädigung begann. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 U 791/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg Datum: 29.01.2025 Aktenzeichen: L 3 U 791/24 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsunfallrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, geboren 1963, berufstätig als Lagerist bei der T1 GmbH. Er argumentierte, dass ein Knall während seiner Arbeit mit Rohren am 31.08.2018 einen Arbeitsunfall darstellt. Beklagte: Eine nicht näher benannte Partei, gegen die der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls richtete. Die Beklagte erkannte das Ereignis vom 31.08.2018 nicht als Arbeitsunfall an. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 31.08.2018 bei der Arbeit mit Rohren einen lauten Knall, als mehrere Rohre aufeinanderflogen. Er suchte am 13.09.2018 einen Arzt auf, der ein Knalltrauma und Ohrgeräusche diagnostizierte. Der Kläger forderte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall. Kern des Rechtsstreits: Ist ein Knallereignis während der Arbeit, das zu einer vorübergehenden Vertäubung führt, als Arbeitsunfall anzusehen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht hob den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.02.2024 und den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2021 auf und stellte das Ereignis vom 31.08.2018 als Arbeitsunfall fest. Begründ
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZR 227/05 Urteil vom 10.04.2008 Vorinstanzen: AG Potsdam, Az.: 22 C 225/04, Urteil vom 03.12.2004 OLG Brandenburg, Az.: 4 U 5/05, Urteil vom 16.11.2005 Leitsätze: Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236) als […]