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Fahrerlaubnisbehörde – Bindung an Entscheidung über Straftat oder Ordnungswidrigkeit

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Einmal kurz nicht aufgepasst, und schon droht der Verlust der Freiheit auf vier Rädern? Ein Gericht in Karlsruhe schiebt dem nun einen Riegel vor und zwingt eine Behörde zur Rückgabe des Führerscheins. Hat hier jemand vorschnell gehandelt und die Verhältnismäßigkeit aus den Augen verloren? Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 K 7272/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Karlsruhe Datum: 23.01.2025 Aktenzeichen: 9 K 7272/24 Verfahrensart: Nicht genannt Rechtsbereiche: Straßenverkehrsgesetz (StVG) Beteiligte Parteien: Antragsteller: Widerspricht der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Antragsgegnerin: Fahrerlaubnisbehörde, die die Fahrerlaubnis entzogen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Kern des Rechtsstreits: Durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, ohne vorher ein Gutachten anzuordnen, und ist sie an eine rechtskräftige Entscheidung über die zugrunde liegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, den Führerschein an den Antragsteller herauszugeben. Begründung: Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs 5 S 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohn


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