Ein manipuliertes Fahrzeug und ein Gerichtsurteil, das die Karten im Abgasskandal neu mischt: Ein Autobauer sieht sich mit Schadensersatzforderungen konfrontiert, weil trickreiche Software die Abgaswerte beschönigte. Profitieren nun die betrogenen Kunden oder bleibt der Konzern ungeschoren? Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 746/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 12.12.2024
- Aktenzeichen: 24 U 746/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Zivilrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Fordert Schadensersatz.
- Beklagte: Wird zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte Schadensersatz von der Beklagten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Differenzschadensersatz gegen die Beklagte hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgerichtsurteil wurde teilweise abgeändert. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 4.480 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger erhält einen Teil seines geforderten Schadensersatzes. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Der Fall vor Gericht
OLG Stuttgart Urteil: Differenzschadensersatz bei Fahrzeug mit Abschalteinrichtung – Ein Sieg für Verbraucher
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 24 U 746/22) vom 12. Dezember 2024 in einem Fall um ein Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen entschieden. Das Gericht sprach einem Kläger einen teilweisen Differenzschadensersatz zu. Dieses Urteil ist ein weiterer wichtiger Schritt im sogenannten „Dieselgate“ und stärkt die Rechte von Verbrauchern, die von manipulierten Abgaswerten betroffen sind.
Kern des Urteils: Haftung des Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Hersteller eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen entstehen. Das OLG Stuttgart bejahte dies grundsätzlich und stützte sich dabei auf § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit europäischem Recht. Das Gericht stellte fest, dass das betroffene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über mindestens zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verfügte. Diese Einrichtungen, eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (AGR), auch bekannt als Thermofenster, und eine Katalysatorschutz-Reduzierung (KSR), führten dazu, dass die Abgasreinigung des Fahrzeugs nicht unter allen Betriebsbedingungen optimal funktionierte.
Abkehr von § 826 BGB: Fokus auf § 823 Abs. 2 BGB und EG-FGV
Ursprünglich hatte der Kläger seine Ansprüche auch auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) gestützt. Davon nahm er jedoch im Laufe des Verfahrens Abstand. Das Gericht ging daher nicht mehr von einer vorsätzlichen Schädigung aus. Stattdessen konzentrierte sich das OLG auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Diese Normen setzen europäische Richtlinien um und verpflichten Hersteller, Fahrzeuge so zu konstruieren, dass sie den geltenden Umweltvorschriften entsprechen….