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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausübung Waldvorkaufsrecht – Anfechtung – maßgeblicher Zeitpunkt

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Ein scheinbar idyllischer Grundstückskauf in Baden-Württemberg entfachte einen erbitterten Streit um das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Ging es hier wirklich nur um ein Stück Wald, oder um viel mehr: Um den Schutz der Natur und das Recht der Kommunen, in sensible Grundstücksgeschäfte einzugreifen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 261/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 24.10.2024
  • Aktenzeichen: 5 S 261/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Waldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG), Vorkaufsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Wendet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts.
  • Beklagte: Übte das Vorkaufsrecht aus. Argument: Sicherstellung der Schutzfunktion des Waldes.
  • Beigeladener: Verkäufer des Grundstücks an den Kläger.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück durch notariellen Kaufvertrag. Die Beklagte übte ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 LWaldG aus, um die Schutzfunktion des Waldes sicherzustellen.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rechtmäßig?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde geändert und die Klage abgewiesen.
  • Begründung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorkaufsrechts ist das Ende der Ausübungsfrist. Eine Fläche „dient“ dem Wald, wenn ein sachlicher Bezug zur vorhandenen Waldfläche besteht und ein objektiv relevanter Nutzen für die verbundene Waldfläche gegeben ist.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


VGH Baden-Württemberg stärkt Waldvorkaufsrecht der Gemeinden – Entscheidender Zeitpunkt für Rechtmäßigkeit

Das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem Urteil (Az.: 5 S 261/24 vom 24.10.2024) die Rechte von Gemeinden bei der Ausübung des gesetzlichen Waldvorkaufsrechts gestärkt. Das Gericht entschied, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieses Vorkaufsrechts der Zeitpunkt des Ablaufs der Ausübungsfrist maßgeblich ist. Zudem präzisierte der VGH, wann eine Fläche dem Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg „dient“. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Grundstückskäufer und Gemeinden in Baden-Württemberg, insbesondere im Hinblick auf Waldflächen und deren Schutz.

Streit um Grundstückskauf und kommunales Vorkaufsrecht

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Grundstück in xxx, Flurstück-Nr. 2748, das der Kläger durch einen notariellen Kaufvertrag vom 14. Dezember 2017 von dem Beigeladenen erworben hatte. Die Gemeinde xxx (Beklagte) machte von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) Gebrauch. Dieses Recht ermöglicht es Gemeinden, beim Verkauf von Waldgrundstücken unter bestimmten Voraussetzungen in den Kaufvertrag einzutreten. Die Gemeinde begründete ihr Vorkaufsrecht mit dem Ziel, die Schutzfunktion des Waldes zu sichern.

Gemeinde begründet Vorkaufsrecht mit Waldschutz und Arrondierung

Die Gemeinde argumentierte, dass das Grundstück als Grünland- und Waldfläche Wald im Sinne des LWaldG sei. Das Liegenschaftskataster wies einen Teil des Grundstücks als Wald aus, und die tatsächliche Situation vor Ort bestätigte dies….


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