Ein scheinbar idyllischer Grundstückskauf in Baden-Württemberg entfachte einen erbitterten Streit um das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Ging es hier wirklich nur um ein Stück Wald, oder um viel mehr: Um den Schutz der Natur und das Recht der Kommunen, in sensible Grundstücksgeschäfte einzugreifen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 261/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Datum: 24.10.2024 Aktenzeichen: 5 S 261/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Waldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG), Vorkaufsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Wendet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Beklagte: Übte das Vorkaufsrecht aus. Argument: Sicherstellung der Schutzfunktion des Waldes. Beigeladener: Verkäufer des Grundstücks an den Kläger. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück durch notariellen Kaufvertrag. Die Beklagte übte ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 LWaldG aus, um die Schutzfunktion des Waldes sicherzustellen. Kern des Rechtsstreits: War die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rechtmäßig? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde geändert und die Klage abgewiesen. Begründung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorkaufsrechts ist das Ende der Ausübungsfrist. Eine Fläche „dient“ dem Wald, wenn ein sachlicher Bezug zur vorhandenen Waldfläche besteht und ein objektiv relevanter Nutzen für die verbundene Waldfläche gegeben ist. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Köln Az: 6 W 43/10 Beschluss vom 27.04.2010 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen – 42 O 18/10 – vom 17.03.2010 abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, und im Wege der einstweiligen Verfügung über die zu Nr. I des Beschlusses getroffene Anordnung […]