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Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakte – Übersendung in Papierform – Kosten

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Eine Bußgeldakte, eine saftige Gebührenrechnung und ein Anwalt, der sich weigert zu zahlen: In Radolfzell entzündet sich ein Streit um die Kosten für Akteneinsicht in Zeiten digitaler Aktenführung. Was als vermeintliche Kleinigkeit begann, entpuppt sich als Grundsatzfrage, die nun die Justiz beschäftigt und die Rechte von Bürgern und Anwälten in Bußgeldverfahren stärkt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 323/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Radolfzell Datum: 09.02.2024 Aktenzeichen: 1 OWi 323/23 Verfahrensart: Verfahren auf gerichtliche Entscheidung Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Verteidiger, der Akteneinsicht beantragte. Er argumentierte gegen die Erhebung einer Aktenversendungspauschale. Stadt Radolfzell: Die Verwaltungsbehörde, die dem Verteidiger Akteneinsicht gewährte und dafür eine Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro erhob. Um was ging es? Sachverhalt: Dem Verteidiger wurde auf seinen Antrag Akteneinsicht in die elektronisch geführten Bußgeldakten gewährt, indem ihm ein Papierausdruck übersandt wurde. Die Stadt Radolfzell erhob dafür eine Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro. Kern des Rechtsstreits: Ist die Erhebung einer Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 OWiG für die vorliegend gewährte Akteneinsicht rechtens? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Auslagenfestsetzung der Stadt Radolfzell vom 18.10.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fal


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