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Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakte – Übersendung in Papierform – Kosten

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Eine Bußgeldakte, eine saftige Gebührenrechnung und ein Anwalt, der sich weigert zu zahlen: In Radolfzell entzündet sich ein Streit um die Kosten für Akteneinsicht in Zeiten digitaler Aktenführung. Was als vermeintliche Kleinigkeit begann, entpuppt sich als Grundsatzfrage, die nun die Justiz beschäftigt und die Rechte von Bürgern und Anwälten in Bußgeldverfahren stärkt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 323/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Radolfzell
  • Datum: 09.02.2024
  • Aktenzeichen: 1 OWi 323/23
  • Verfahrensart: Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Antragsteller: Der Verteidiger, der Akteneinsicht beantragte. Er argumentierte gegen die Erhebung einer Aktenversendungspauschale.
    • Stadt Radolfzell: Die Verwaltungsbehörde, die dem Verteidiger Akteneinsicht gewährte und dafür eine Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro erhob.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Dem Verteidiger wurde auf seinen Antrag Akteneinsicht in die elektronisch geführten Bußgeldakten gewährt, indem ihm ein Papierausdruck übersandt wurde. Die Stadt Radolfzell erhob dafür eine Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro.
    • Kern des Rechtsstreits: Ist die Erhebung einer Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 OWiG für die vorliegend gewährte Akteneinsicht rechtens?
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Auslagenfestsetzung der Stadt Radolfzell vom 18.10.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
    • Begründung: Die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG fällt für die vorliegend erfolgte Akteneinsicht nicht an, daher ist die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, diese vom Antragsteller zu erheben.
  • Folgen: Die Stadt Radolfzell darf die Aktenversendungspauschale nicht erheben, und die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Fall vor Gericht


Akteneinsicht in Bußgeldakte: Gericht kippt Gebühr für Papierausdruck bei elektronischer Aktenführung

Das Amtsgericht Radolfzell hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 1 OWi 323/23) die Gebührenpraxis der Stadt Radolfzell bei der Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten gerügt. Konkret ging es um die Frage, ob eine sogenannte Aktenversendungspauschale erhoben werden darf, wenn einem Rechtsanwalt auf seinen Antrag hin ein Papierausdruck einer elektronischen Akte zugesandt wird, obwohl er diesen nicht explizit beantragt hatte. Das Gericht entschied klar gegen die Stadt und stärkte damit die Rechte von Betroffenen und ihren Verteidigern im Bußgeldverfahren.

Der Fall: Akteneinsicht und unerwartete Kosten

Ein Rechtsanwalt beantragte im Namen seines Mandanten Akteneinsicht in eine Bußgeldakte bei der Stadt Radolfzell. Die Akte wurde dort elektronisch geführt. Die Stadt sandte dem Anwalt daraufhin einen Papierausdruck der Akte zu und berechnete dafür eine Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Begründet wurde dies mit § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der Anwalt akzeptierte die Gebührenforderung nicht und beantragte eine gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung.

Die Argumentation des Gerichts: Gesetzesauslegung und Sinn der elektronischen Akte

Das Amtsgericht Radolfzell gab dem Antrag des Anwalts statt und hob die Kostenfestsetzung der Stadt auf….


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