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Abschleppmaßnahme – Verhältnismäßigkeit – Anforderungen an Einzelfallprüfung

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Ein Sonntagabend, ein Halteverbot und die Frage: Darf man wirklich jeden abschleppen? In Bremen eskalierte ein Parkverstoß zum juristischen Streit, der Autofahrer in ganz Deutschland aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 2090/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Bremen
  • Datum: 27.01.2025
  • Aktenzeichen: 5 K 2090/23
  • Verfahrensart: Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme seines Fahrzeugs. Argumentiert, dass ein bloßes Parken im Halteverbot ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht für eine Abschleppmaßnahme ausreicht. Er führte an, dass der Verstoß an einem Sonntagabend bei geringem Verkehr und nur für kurze Zeit erfolgte.
    • Beklagte: Das Ordnungsamt, welches die Abschleppmaßnahme veranlasste und dem Kläger die Kosten dafür in Rechnung stellte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger parkte sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, woraufhin das Ordnungsamt das Abschleppen veranlasste. Der Kläger entfernte das Fahrzeug vor Beendigung der Abschleppmaßnahme. Das Ordnungsamt setzte daraufhin Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens und eine Verwaltungsgebühr gegen den Kläger fest.
    • Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und die daraus resultierende Kostenforderung. Konkret geht es um die Frage, ob ein Parken im absoluten Halteverbot ohne zusätzliche Gefährdungslage eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Gericht Bremen bestätigt Rechtmäßigkeit des Abschleppens wegen Parkens im Halteverbot

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (Az: 5 K 2090/23) die Klage eines Autofahrers gegen die Kosten eines Abschleppvorgangs abgewiesen. Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einem absoluten Halteverbot geparkt, woraufhin das Ordnungsamt ein Abschleppen veranlasste. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der damit verbundenen Kostenforderung.

Streit um Abschleppkosten: Falschparken am Sonntagabend in Bremen

Der Fall dreht sich um einen Vorfall vom 4. Juli 2021. Der Kläger parkte sein Auto an einem Sonntagabend kurz nach 18:00 Uhr in der Straße „Am Deich“ in Bremen, im Bereich der Langemarckstraße. Dort gilt ein Absolutes Halteverbot. Das Ordnungsamt Bremen ließ das Fahrzeug daraufhin abschleppen. Noch bevor das Abschleppen vollständig abgeschlossen war, entfernte der Kläger sein Fahrzeug selbst. Dennoch stellte das Ordnungsamt dem Kläger Kosten für die sogenannte Leerfahrt des Abschleppwagens und eine Verwaltungsgebühr in Rechnung, insgesamt 223 Euro.

Widerspruch und Klage gegen Kostenbescheid erfolglos

Der Kläger legte gegen den Kostenbescheid Widerspruch ein. Er argumentierte, dass ein bloßes Parken im absoluten Halteverbot nicht automatisch ein Abschleppen rechtfertige. Seiner Ansicht nach sei eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Diese habe aber nicht bestanden, da es sich um einen Sonntagabend mit geringem Verkehrsaufkommen gehandelt habe und sein Fahrzeug nur kurzzeitig abgestellt gewesen sei….


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