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Abschleppmaßnahme – Verhältnismäßigkeit – Anforderungen an Einzelfallprüfung

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Ein Sonntagabend, ein Halteverbot und die Frage: Darf man wirklich jeden abschleppen? In Bremen eskalierte ein Parkverstoß zum juristischen Streit, der Autofahrer in ganz Deutschland aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 2090/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Bremen Datum: 27.01.2025 Aktenzeichen: 5 K 2090/23 Verfahrensart: Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme seines Fahrzeugs. Argumentiert, dass ein bloßes Parken im Halteverbot ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht für eine Abschleppmaßnahme ausreicht. Er führte an, dass der Verstoß an einem Sonntagabend bei geringem Verkehr und nur für kurze Zeit erfolgte. Beklagte: Das Ordnungsamt, welches die Abschleppmaßnahme veranlasste und dem Kläger die Kosten dafür in Rechnung stellte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger parkte sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, woraufhin das Ordnungsamt das Abschleppen veranlasste. Der Kläger entfernte das Fahrzeug vor Beendigung der Abschleppmaßnahme. Das Ordnungsamt setzte daraufhin Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens und eine Verwaltungsgebühr gegen den Kläger fest. Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und die daraus resultierende Kostenforderung. Konkret geht es um die Frage, ob ein Parken im absoluten Halteverbot ohne zusätzliche Gefährdungslage eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewies


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