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WEG-Beschluss über Hundehaltungsverbot

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In einem Frankfurter Wohnhaus entbrannte ein erbitterter Kampf: Darf ein Hund bleiben oder muss er gehen? Ein Urteil mit Biss lässt nun die Gemüter hochkochen und stellt die Frage, wer in einer Eigentümergemeinschaft das Sagen hat, wenn es um tierische Mitbewohner geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 89/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt Datum: 09.03.2023 Aktenzeichen: 2-13 S 89/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mitglied einer dreiköpfigen Eigentümergemeinschaft, die einen Hund hält und gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung klagt, welcher das Halten von Hunden untersagt bzw. unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Sie argumentiert, dass sie sich ein Leben ohne Hunde nicht vorstellen kann und der Hund keinen Kontakt zur Gemeinschaft hat. Beklagte: Nicht näher bezeichnet, es wird jedoch von einer Eigentümergemeinschaft ausgegangen, die den Beschluss zum Hundeverbot bzw. Genehmigungsvorbehalt gefasst hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, ficht einen Beschluss der Eigentümerversammlung an, der das Halten von Hunden verbietet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer erteilt eine Ausnahme. Die Klägerin hält einen Hund und argumentiert gegen die Beschränkung. Kern des Rechtsstreits: Ist der Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Halten von Hunden verbietet bzw. unter Genehmigungsvorbehalt stellt, rechtmäßig? Insbesondere, ob der Beschluss hinreichend Kriterien für die spätere Interessenabwägung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erkennen lässt. Was wurde entschieden? Entsc


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