Ein Arbeitnehmer im Urlaubsmodus, eine Kündigung im Briefkasten – und ein folgenschweres Fristversäumnis. War der Rauswurf rechtens, weil die Klage zu spät kam, oder hätte der Arbeitgeber aufklären müssen? Ein Streit, der die Frage aufwirft: Wer trägt die Verantwortung, wenn die Zeit abläuft? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 183/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 30.11.2023 Aktenzeichen: 6 Sa 183/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde. Er argumentiert, dass die Beklagte gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG verstoßen habe, weil sie nicht auf die Dreiwöchige Klagefrist für Kündigungsschutzklagen hingewiesen habe, was seine verspätete Klageeinreichung verursacht habe. Beklagte: Kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Sie argumentiert, dass die Kündigung aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG bereits wirksam sei, da der Kläger nicht innerhalb der Frist Klage erhoben habe. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers während seines Urlaubs. Der Kläger fand das Kündigungsschreiben nach seiner Rückkehr im Briefkasten vor und erhob Kündigungsschutzklage, jedoch erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist. Kern des Rechtsstreits: Ist die Kündigungsschutzklage aufgrund Versäumung der Klagefrist wirksam, und hat die B
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 107/18 – Beschluss vom 11.12.2018 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – Grundbuchamt – vom 2. Juli 2018, Gz. … Blatt …, wird zurückgewiesen. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €. Gründe I. Im Grundbuch von … Blatt … ist […]