Ein gestohlenes Auto, eine dubiose Schadensmeldung und widersprüchliche Angaben – vor Gericht entbrannte ein Streit um die Kaskoversicherung. War es wirklich Diebstahl oder nur ein abgekartetes Spiel? Fragwürdige Schlüssel und wiederaufgetauchte Teile des Fahrzeugs heizen die Spekulationen an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 137/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Duisburg
- Datum: 06.03.2023
- Aktenzeichen: 6 O 137/21
- Verfahrensart: Nicht genannt
Beteiligte Parteien:
- Die Klägerin, Versicherungsnehmerin, die von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund des Diebstahls ihres Fahrzeugs begehrt.
- Die Beklagte, eine Versicherung, die einen Versicherungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat und sich gegen die Zahlung von Versicherungsleistungen aufgrund des behaupteten Diebstahls wehrt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für ihr Fahrzeug abgeschlossen. Sie meldete den Diebstahl des Fahrzeugs und forderte von der Beklagten den Wiederbeschaffungswert.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte aufgrund des behaupteten Diebstahls zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Klägerin verpflichtet ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zum Kfz-Kaskoversicherung: Streit um Wiederbeschaffungswert nach angeblichem Diebstahl
Das Landgericht Duisburg (Az.: 6 O 137/21) fällte am 06. März 2023 ein Urteil in einem Fall, der die Feinheiten der Kfz-Kaskoversicherung und die Pflichten von Versicherungsnehmern beleuchtet. Im Zentrum stand die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Kaskoversicherung auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für ihr angeblich gestohlenes Fahrzeug. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, woraufhin der Fall vor Gericht landete.
Gebrauchtwagenkauf mit Vorschäden und anschließender Versicherungsabschluss
Der Fall begann mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke L. im November 2016 durch einen Zeugen. Bereits im Kaufvertrag wurde auf Vorschäden hingewiesen, die in einem Gutachten dokumentiert sein sollten. Im Dezember 2016 erlitt das Fahrzeug weitere Unfallschäden. Erst Jahre später, im Januar 2019, schloss die Klägerin für dieses Fahrzeug eine Kaskoversicherung bei der Beklagten ab. Vereinbart wurde eine Teilkaskoversicherung, die unter anderem Diebstahl abdeckt und im Schadensfall den Wiederbeschaffungswert erstattet.
Behaupteter Fahrzeugdiebstahl und Schadensmeldung bei der Versicherung
Die Klägerin meldete der Versicherung einen Diebstahl des Fahrzeugs, der sich auf dem Gelände einer Werkstatt ereignet haben soll. Sie gab an, dass das Fahrzeug dort zur Reparatur abgestellt und am nächsten Tag verschwunden gewesen sei. Bei der Schadensmeldung machte die Klägerin jedoch widersprüchliche Angaben. Sie gab an, nicht Eigentümerin des Fahrzeugs zu sein, einen Kredit für das Fahrzeug aufgenommen zu haben und verneinte die Sicherungsübereignung. Zudem verneinte sie Kenntnis von Vorschäden bei Vorbesitzern, obwohl im ursprünglichen Kaufvertrag des Fahrzeugs ein Gutachten über Vorschäden erwähnt wurde.
Zweifel an den Angaben der Versicherungsnehmerin und Ermittlungen
Die Versicherung beauftragte einen Sachverständigen, die vorgelegten Fahrzeugschlüssel zu untersuchen….