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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein Anspruch auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung bei Freistellung

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Nach Kündigung freigestellt und trotzdem auf Geld aus? Eine ehemalige Angestellte zog vor Gericht, um Überstunden und Urlaubstage ausbezahlt zu bekommen, die sie während ihrer Freistellung angehäuft haben will. Ob die Richter ihren ungewöhnlichen Anspruch teilten, überrascht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 175/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 02.03.2023 Aktenzeichen: 5 Sa 175/22 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: War seit 1998 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und ab 2016 bei der Beklagten im Wäscheservice beschäftigt. Sie fordert die Vergütung von Überstunden und die Abgeltung von Urlaub. Beklagte: Arbeitgeberin der Klägerin, die die Ansprüche der Klägerin auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung bestreitet. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten im Wäscheservice beschäftigt. Sie begehrt die Vergütung von Überstunden und die Abgeltung von Urlaub. Die Beklagte hatte eine Arbeitsanweisung zum Überstundenabbau erlassen, wonach Überstunden durch Auszahlung oder Freizeitausgleich abgebaut werden konnten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Der Fall vor Gericht LAG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Überstundenvergütung bei Freist


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