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Einschränkung einer Generalvollmacht durch Weisungen an den Bevollmächtigten

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Ein juristisches Tauziehen um eine Geldbuße endete vor dem OLG Oldenburg mit einer überraschenden Wendung. Eine vermeintliche Generalvollmacht entpuppte sich als Stolperstein, der die Frage aufwarf: Wer darf eigentlich für ein Unternehmen sprechen, und wann? Die Antwort des Gerichts könnte weitreichende Folgen für die Vertretungsbefugnisse von Unternehmen haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss (OWi) 175/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg Datum: 02.03.2023 Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 175/22 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Ordnungswidrigkeitssache Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Nebenbeteiligte: Eine Juristische Person, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde und die Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Ihr Argument war, dass der „Generalbevollmächtigte“ aufgrund einer Generalvollmacht, ergänzt durch ein ärztliches Attest des Geschäftsführers, zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt gewesen sei. Generalbevollmächtigter: Die Person, die im Namen der Nebenbeteiligten die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, gestützt auf eine Generalvollmacht und ein ärztliches Attest über den Zustand des Geschäftsführers. Verteidiger: Dieser argumentierte, dass die Einschränkung der Generalvollmacht durch die Vollmachtsergänzung nur das Innenverhältnis betreffe. Um was ging es? Sachverhalt: Gegen eine juristische Person wurde eine Geldbuße verhängt. Der Generalbevollmächtigte legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf eine Generalvollmacht sowie ein ärztliches Attest, das den Geschäftsführer als verhandlungsunfähig auswies. Kern des Rechtsstreits: War die Einlegung der Recht


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