Ein juristisches Tauziehen um eine Geldbuße endete vor dem OLG Oldenburg mit einer überraschenden Wendung. Eine vermeintliche Generalvollmacht entpuppte sich als Stolperstein, der die Frage aufwarf: Wer darf eigentlich für ein Unternehmen sprechen, und wann? Die Antwort des Gerichts könnte weitreichende Folgen für die Vertretungsbefugnisse von Unternehmen haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss (OWi) 175/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 02.03.2023
- Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 175/22
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Ordnungswidrigkeitssache
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht
Beteiligte Parteien:
- Nebenbeteiligte: Eine Juristische Person, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde und die Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Ihr Argument war, dass der „Generalbevollmächtigte“ aufgrund einer Generalvollmacht, ergänzt durch ein ärztliches Attest des Geschäftsführers, zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt gewesen sei.
- Generalbevollmächtigter: Die Person, die im Namen der Nebenbeteiligten die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, gestützt auf eine Generalvollmacht und ein ärztliches Attest über den Zustand des Geschäftsführers.
- Verteidiger: Dieser argumentierte, dass die Einschränkung der Generalvollmacht durch die Vollmachtsergänzung nur das Innenverhältnis betreffe.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Gegen eine juristische Person wurde eine Geldbuße verhängt. Der Generalbevollmächtigte legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf eine Generalvollmacht sowie ein ärztliches Attest, das den Geschäftsführer als verhandlungsunfähig auswies.
- Kern des Rechtsstreits: War die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Generalbevollmächtigten wirksam, obwohl die Generalvollmacht möglicherweise durch eine Ergänzung (Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers) eingeschränkt war und die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung nicht nachgewiesen wurde?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten wurde als unzulässig verworfen.
- Begründung: Es wurde nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Generalbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde tatsächlich bevollmächtigt war. Das vorgelegte Attest belegte keine Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers zum relevanten Zeitpunkt. Die Einschränkung der Generalvollmacht durch die notarielle Urkunde galt nicht nur im Innenverhältnis.
- Folgen: Die Nebenbeteiligte muss die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen. Das Urteil bestätigt, dass eine Vollmachtseinschränkung wirksam sein kann, wenn sie nicht eindeutig auf das Innenverhältnis beschränkt ist und die Voraussetzungen für die Einschränkung (hier: Geschäftsunfähigkeit) nachgewiesen werden müssen.
Der Fall vor Gericht
Gericht kippt Rechtsbeschwerde wegen unklarer Vollmacht – Der Fall vor dem OLG Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einem Beschluss vom 2. März 2023 eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob ein „Generalbevollmächtigter“ wirksam im Namen einer juristischen Person, der sogenannten Nebenbeteiligten, ein Rechtsmittel einlegen durfte. Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegte Vollmacht nicht ausreichend belegte, dass der Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde tatsächlich handlungsberechtigt war….