Ein Leiharbeiter kämpft für gleichen Lohn und kündigt – ein riskantes Spiel, wie sich nun zeigt. Obwohl ihm Lohndifferenzen zustanden, bleibt er auf seinem Schaden sitzen, denn wer klagt, scheint nicht wirklich gehen zu wollen. Ein Urteil, das Arbeitnehmer in Gehaltsstreitigkeiten aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 677/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 08.03.2023
- Aktenzeichen: 11 Sa 677/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: War seit 2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten tätig und forderte Entschädigung eines Auflösungsschadens. Er forderte Equal Pay und Beschäftigung bei seinem vorherigen Einsatzort.
- Beklagte: Entsandte den Kläger zu einem neuen Einsatzort und wies die Forderungen des Klägers zurück.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt und wurde zu einem neuen Einsatzort versetzt. Er forderte daraufhin gleiches Entgelt wie Stammarbeitnehmer und die Weiterbeschäftigung an seinem vorherigen Einsatzort.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob dem Kläger aufgrund der Versetzung und der aus seiner Sicht nicht erfüllten Ansprüche auf equal pay ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Auflösungsschadens zusteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Gericht bestätigt: Kein Schadensersatz bei Eigenkündigung wegen strittiger Gehaltsrückstände
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 8. März 2023 (Az.: 11 Sa 677/21) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, weil der Arbeitgeber aus seiner Sicht zu wenig Gehalt zahlt. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf eine höhere Vergütung hatte. Das Gericht wies damit die Berufung eines Klägers zurück, der Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber forderte.
Der Fall: Leiharbeitnehmer klagt wegen entgangenem „Equal Pay“ und kündigt selbst
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Arbeitnehmer, der seit 2009 als Leiharbeitnehmer bei einer Beklagten Firma angestellt war. Ab 2015 wurde er ausschließlich bei der Firma J mbH eingesetzt, einem Unternehmen im kerntechnischen Bereich. Im März 2018 teilte der Arbeitgeber ihm mit, dass er zukünftig bei einer anderen Firma eingesetzt werden solle. Der Kläger forderte daraufhin von seinem Arbeitgeber ab Januar 2018 die Zahlung einer Vergütung nach dem Grundsatz des „Equal Pay“. Dieser Grundsatz besagt, dass Leiharbeitnehmer für die gleiche Arbeit und gleiche Qualifikation den gleichen Lohn wie Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten sollen. Der Kläger argumentierte, dass ihm als Leiharbeitnehmer bei der J mbH ein geringeres Gehalt gezahlt wurde als den dortigen Festangestellten.
Eskalation und Eigenkündigung nach Streit um gleichen Lohn
Nachdem der Arbeitgeber die Forderung nach „Equal Pay“ nicht erfüllte, drohte der Kläger mit einer Kündigung aus wichtigem Grund und Schadensersatzansprüchen. Er verlangte die Beschäftigung bei der J mbH und den Ausgleich der ausstehenden Lohndifferenzen….