In einer Behörde, die NS-Verbrechen aufklärt, entbrannte ein erbitterter Streit um eine Maskenpflicht. Eine Mitarbeiterin weigerte sich beharrlich, eine Maske zu tragen, und riskierte damit ihren Job. Was als vermeintliche Bagatelle begann, eskalierte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die nun die Frage aufwirft: Wie weit reicht die Eigenverantwortung am Arbeitsplatz, und wo beginnt die Pflicht zum Gehorsam? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 55/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 09.03.2023
- Aktenzeichen: 3 Sa 55/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Mitarbeiterin der Z. S., streitet über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
- Z. S.: (Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen), Beklagte, kündigte das Arbeitsverhältnis.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2020 bei der Z. S. beschäftigt. Die Z. S. kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2021. Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung und hat einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Ordentliche Kündigung der Z. S. vom 10. August 2021 zum 30. September 2021 wirksam?
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung um Maskenpflicht in NS-Verfolgungsbehörde
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in einem Urteil vom 9. März 2023 (Az.: 3 Sa 55/22) über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit der Weigerung einer Mitarbeiterin, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) am Arbeitsplatz zu tragen, zu entscheiden. Die Klägerin, beschäftigt bei der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen (Z.S.), wehrte sich gegen ihre ordentliche Kündigung und forderte ihre Weiterbeschäftigung.
Hintergrund des Falls: Maskenpflicht und Attestvorlage
Die Z.S., eine Behörde, die NS-Verbrechen aufklärt, führte im Oktober 2020 eine Maskenpflicht im öffentlichen Bereich ihrer Dienststelle ein. Die Klägerin legte daraufhin ein selbst ausgestelltes Attest vor, welches ihr das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen untersagte. Der Arbeitgeber akzeptierte dieses Attest jedoch nicht und forderte ein ärztliches Attest, das die gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar darlegt.
Eskalation des Konflikts: Zweifelhafte Atteste und Arbeitsunfähigkeitszeiten
Die Situation verschärfte sich, als die Klägerin ein unvollständiges, weitgehend geschwärztes Attest einreichte, welches den Aussteller nicht erkennen ließ. Zusätzlich reichte sie wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, anstatt der Anweisung des Arbeitgebers Folge zu leisten und ein anerkanntes ärztliches Attest vorzulegen oder die Maskenpflicht zu befolgen.
Die Kündigung durch die Zentrale Stelle und die Klage der Mitarbeiterin
Nachdem die Klägerin über längere Zeiträume Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte und weiterhin kein ausreichendes Attest vorlegte, sprach die Z.S. die ordentliche Kündigung zum 30. September 2021 aus….