In einer Behörde, die NS-Verbrechen aufklärt, entbrannte ein erbitterter Streit um eine Maskenpflicht. Eine Mitarbeiterin weigerte sich beharrlich, eine Maske zu tragen, und riskierte damit ihren Job. Was als vermeintliche Bagatelle begann, eskalierte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die nun die Frage aufwirft: Wie weit reicht die Eigenverantwortung am Arbeitsplatz, und wo beginnt die Pflicht zum Gehorsam? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 55/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Datum: 09.03.2023 Aktenzeichen: 3 Sa 55/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mitarbeiterin der Z. S., streitet über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Z. S.: (Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen), Beklagte, kündigte das Arbeitsverhältnis. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2020 bei der Z. S. beschäftigt. Die Z. S. kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2021. Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung und hat einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Kern des Rechtsstreits: Ist die Ordentliche Kündigung der Z. S. vom 10. August 2021 zum 30. September 2021 wirksam? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Folgen: D
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Köln – Az.: 22 U 79/21 – Urteil vom 24.11.2021 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.04.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln, 15 O 325/20,unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.940,00 […]