Ein gemütlicher Abend im Restaurant endet abrupt: Ein Gast stürzt auf der idyllischen Naturstein-Terrasse und fordert Schadensersatz. War es die mediterrane Atmosphäre oder doch die mangelnde Sicherheit, die zu dem Unglück führte und wer trägt die Verantwortung für den unerwarteten Sturz? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 33/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 18.07.2023
- Aktenzeichen: 11 U 33/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht
- Beteiligte Parteien:
- Der Kläger: Begehrt Schadensersatz aufgrund eines Sturzes auf der Terrasse des Lokals des Beklagten.
- Der Beklagte: Betreiber des Lokals, auf dessen Terrasse sich der Sturz ereignete. Er wird beschuldigt, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger stürzte am 02.07.2021 auf der Terrasse des vom Beklagten betriebenen Lokals und fordert Schadensersatz.
- Kern des Rechtsstreits: Hat der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er den Publikumsverkehr auf der mit Natursteinen im polygonalen Verfahren verlegten Terrasse eröffnete?
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, welches die Klage abwies, wurde bestätigt.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Der Fall vor Gericht
Sturz auf Restaurantterrasse: Gericht weist Schadensersatzklage ab
Ein Gast stürzt auf der Terrasse eines Restaurants und fordert Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Beschluss (Az.: 11 U 33/23) vom 18. Juli 2023 entschieden, dass der Restaurantbetreiber in diesem Fall keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Wiesbaden bestätigt und die Klage des gestürzten Gastes abgewiesen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Pflichten von Gastronomen zur Sicherheit ihrer Außenbereiche und die Eigenverantwortung der Gäste.
Der Fall: Stolpern auf unebenem Natursteinpflaster
Der Kläger war auf der Terrasse eines Lokals gestürzt und machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber geltend. Die Terrasse war mit unregelmäßigen Natursteinplatten im sogenannten polygonalen Verfahren gepflastert. Der Kläger argumentierte, die Unebenheiten des Belags hätten zu seinem Sturz geführt und der Betreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er diese Gefahrenquelle nicht ausreichend beseitigt oder gekennzeichnet habe.
Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden: Keine Pflichtverletzung des Gastronomen
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage bereits in erster Instanz ab. Die Richter sahen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Restaurantbetreiber. In der Begründung hieß es, dass die Terrasse mit den Natursteinplatten offensichtlich uneben sei. Gerade die bewusste Gestaltung im mediterranen Stil bringe es mit sich, dass Unebenheiten und Vertiefungen zum Charakter der Fläche gehören.
Mediterranes Ambiente und erwartbare Unebenheiten
Das Landgericht betonte, dass von einer solchen Terrasse keine vollkommen ebene Fläche erwartet werden könne….