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Verkehrssicherungspflicht bei Terrassenfläche aus unregelmäßigen Natursteinplatten

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Ein gemütlicher Abend im Restaurant endet abrupt: Ein Gast stürzt auf der idyllischen Naturstein-Terrasse und fordert Schadensersatz. War es die mediterrane Atmosphäre oder doch die mangelnde Sicherheit, die zu dem Unglück führte und wer trägt die Verantwortung für den unerwarteten Sturz? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 33/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 18.07.2023 Aktenzeichen: 11 U 33/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht Beteiligte Parteien: Der Kläger: Begehrt Schadensersatz aufgrund eines Sturzes auf der Terrasse des Lokals des Beklagten. Der Beklagte: Betreiber des Lokals, auf dessen Terrasse sich der Sturz ereignete. Er wird beschuldigt, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stürzte am 02.07.2021 auf der Terrasse des vom Beklagten betriebenen Lokals und fordert Schadensersatz. Kern des Rechtsstreits: Hat der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er den Publikumsverkehr auf der mit Natursteinen im polygonalen Verfahren verlegten Terrasse eröffnete? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, welches die Klage abwies, wurde bestätigt. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.


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