Ein Handgriff zum Handy, ein Angebot an die Polizei – und plötzlich steht ein Autofahrer vor dem Richter. Was als banale Verkehrskontrolle begann, entfaltet sich zu einem juristischen Kräftemessen um Bestechung und die Frage, wie weit der Arm des Gesetzes reichen darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 28 Ss 120/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 15.03.2023 Aktenzeichen: 1 ORs 28 Ss 120/23 Verfahrensart: Revisionsverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Der Angeklagte: Ihm wurde vorgeworfen, sich der Bestechung schuldig gemacht zu haben. Er legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Die Staatsanwaltschaft: Sie hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Um was ging es? Sachverhalt: Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 29. Juni 2021 während der Fahrt in Stuttgart-Feuerbach ein Mobiltelefon benutzt zu haben und daraufhin den ihn kontrollierenden Polizeibeamten ein Bestechungsgeld angeboten zu haben. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte ihn daraufhin wegen Bestechung zu einer Geldstrafe. Kern des Rechtsstreits: Die Rechtmäßigkeit des Urteils des Landgerichts Stuttgart, welches die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verwarf. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Folgen: Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, fallen der Staatskasse zur Last. Der Fall vor Gericht Verfahrenshindernis stoppt Bestechun
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de LG Heilbronn – Az.: 8 KLs 24 Js 28058/15 – Beschluss vom 09.03.2017 Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen a b g e l e h n t . Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Dem Angeschuldigten wird mit […]