Ein riskantes Spiel mit der eigenen Kündigung: Ein Arbeitnehmer pokert hoch, als er vor dem Abschluss eines Sozialplans die Brocken wirft – und verliert. Das Gericht sieht’s pragmatisch: Wer frühzeitig geht, geht leer aus, selbst wenn die Betriebsschließung wie ein Damoklesschwert über allem hängt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 74/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 24.03.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 74/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialplanrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, der aufgrund einer Eigenkündigung zum 31.12.2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und Sozialplanansprüche geltend macht.
- Beklagte: Das Unternehmen, das den Betrieb zum 30.04.2022 stilllegen wollte und mit dem Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, ehemals bei der Beklagten beschäftigt, kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020. Die Beklagte plante eine Betriebsschließung zum 30.04.2022, was zu Verhandlungen über einen Sozialplan führte. Dieser Sozialplan wurde am 22.03.2021 abgeschlossen und schloss Arbeitnehmer aus, die vor diesem Datum eine Eigenkündigung ausgesprochen hatten.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage ist, ob der Kläger trotz seiner Eigenkündigung vor dem Stichtag des Sozialplans Anspruch auf Leistungen aus diesem Sozialplan hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Fall vor Gericht
Sozialplan-Streit vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen: Ausschluss von Abfindung nach Eigenkündigung rechtens
Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem Urteil vom 24. März 2023 (Az.: 4 Sa 74/22) entschieden, dass ein Sozialplan rechtmäßig Arbeitnehmer von Abfindungszahlungen ausschließen kann, wenn diese vor einem bestimmten Stichtag ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet haben. Das Gericht wies damit die Berufung eines Klägers zurück, der trotz seiner Eigenkündigung eine Abfindung aus dem Sozialplan seines ehemaligen Arbeitgebers forderte.
Betriebsschließung als Auslöser für Sozialplanverhandlungen
Dem Urteil zugrunde liegt die geplante Betriebsschließung der Beklagten zum 30. April 2022. Bereits im Juni 2020 informierte das Unternehmen seine Belegschaft über diese Maßnahme und kündigte Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan an. Diese Verhandlungen zogen sich bis ins Jahr 2021 hin.
Eigenkündigung des Klägers vor Abschluss des Sozialplans
Der Kläger, ein Arbeitnehmer des Unternehmens, entschied sich jedoch bereits vor dem Abschluss des Sozialplans zu handeln. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis am 23. November 2020 zum 31. Dezember 2020 und trat eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber an.
Sozialplan mit Ausschlussklausel für Eigenkündigungen
Am 22. März 2021 wurde schließlich der Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Dieser Sozialplan enthielt eine Ausschlussklausel (Ziff. 2.2.3), die Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausschloss, die vor dem Stichtag 22. März 2021 eine Eigenkündigung ausgesprochen hatten. Der Kläger fiel somit unter diese Ausschlussregelung.
Klage auf Abfindung und Ablehnung durch das Arbeitsgericht
Der Kläger sah sich durch diese Ausschlussklausel benachteiligt und klagte vor dem Arbeitsgericht Bautzen auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 23….