Ein riskantes Spiel mit der eigenen Kündigung: Ein Arbeitnehmer pokert hoch, als er vor dem Abschluss eines Sozialplans die Brocken wirft – und verliert. Das Gericht sieht’s pragmatisch: Wer frühzeitig geht, geht leer aus, selbst wenn die Betriebsschließung wie ein Damoklesschwert über allem hängt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 74/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht Datum: 24.03.2023 Aktenzeichen: 4 Sa 74/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialplanrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, der aufgrund einer Eigenkündigung zum 31.12.2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und Sozialplanansprüche geltend macht. Beklagte: Das Unternehmen, das den Betrieb zum 30.04.2022 stilllegen wollte und mit dem Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ehemals bei der Beklagten beschäftigt, kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020. Die Beklagte plante eine Betriebsschließung zum 30.04.2022, was zu Verhandlungen über einen Sozialplan führte. Dieser Sozialplan wurde am 22.03.2021 abgeschlossen und schloss Arbeitnehmer aus, die vor diesem Datum eine Eigenkündigung ausgesprochen hatten. Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage ist, ob der Kläger trotz seiner Eigenkündigung vor dem Stichtag des Sozialplans Anspruch auf Leistungen aus diesem Sozialplan hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 3 Sa 224/09 Urteil vom 21.10.2009 Vorinstanz: ArbG Neumünster, Urteil vom 19.03.2009, Az: 2 Ca 84 d/09 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2 Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die […]