Eine Sicherungshypothek im Grundbuch bietet Gläubigern (Personen, die eine Forderung haben) eine effektive Möglichkeit, ihre finanziellen Ansprüche abzusichern. Besonders für Bauunternehmer, Handwerker und andere Beteiligte bei Immobiliengeschäften stellt dieses Grundpfandrecht (eine Belastung des Grundstücks als Sicherheit) ein wichtiges rechtliches Instrument dar. Doch was genau ist eine Sicherungshypothek, wie wird sie eingetragen und welche rechtlichen Folgen ergeben sich daraus? Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte der Sicherungshypothek und erklärt verständlich, wie die Eintragung im Grundbuch erfolgt, welche Wirkung sie entfaltet und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung möglich ist. Sowohl für Grundstückseigentümer als auch für potenzielle Gläubiger liefert dieser Artikel wertvolle Informationen zu diesem speziellen Grundpfandrecht. ✔ Das Wichtigste in Kürze Definition und Funktion: Die Sicherungshypothek ist ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht, das dem Gläubiger eine dingliche Sicherheit am Grundstück und den darauf befindlichen Immobilien verschafft. Falls der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben. Rechtliche Grundlagen: In § 1184 BGB verankert, mit besonderem Anspruch für Bauhandwerker nach § 650e BGB zur Absicherung ihrer Werklohnforderungen (Vergütungsansprüche für erbrachte Bauleistungen) am Baugrundstück. Unterschiede zu anderen Grundpfandrechten: Nicht verkehrsfähig (kann nicht einfach übertragen werden) und ohne Hypothekenbrief, wodurch sie sich von Grundschuld und Verkehrshypothek unterscheidet und streng an die abgesicherte Forderung gebunden bleibt. Eintragungsverfahren: Erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt mit Nachweis der Forderung oder auf Basis eines vollstreckbaren Titels (gerichtliche Entscheidung) bei einer Zwangssicherung
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Az.: 12 W 9/97 Beschluà vom 26.06.1997 Vorinstanz: LG Hamburg â Az.: 322 O 267/96 â Beschluss vom 17.04.1997 In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 12. Zivilsenat, auf die Beschwerde am 26. Juni 1997 beschlossen: Die Beschwerde der Zeugin Walther gegen den Beschluà des Landgerichts Hamburg […]