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GmbH – Abgrenzung abhängige Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei Mitarbeiter

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Eine Maschinenbau-GmbH wähnte sich im Recht, als sie einen Ingenieur im Ruhestand als freien Mitarbeiter engagierte. Doch nun holt sie die Realität ein: Das Gericht zwang das Unternehmen zur Kasse, da es den vermeintlich Selbstständigen wie einen Angestellten behandelte. Ein teurer Irrtum, der die Frage aufwirft: Wer ist wirklich frei – und wer zahlt am Ende drauf? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 8 BA 132/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 15.03.2023
  • Aktenzeichen: L 8 BA 132/19
  • Verfahrensart: Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Eine GmbH, ein Maschinenbauunternehmen. Sie wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung.
  • Beklagte: Nicht näher bezeichnet (vermutlich ein Sozialversicherungsträger). Sie fordert Beiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen.
  • Beigeladener zu 1): X., ein technischer Berater, der von der Beklagten als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde. Er arbeitete für die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Beklagte forderte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) (X.) im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016. X. war zuvor in verschiedenen Positionen bei einem anderen Unternehmen tätig und hatte später ein Gewerbe im Bereich der technischen Beratung angemeldet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im genannten Zeitraum als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist und ob die Klägerin daher zu Recht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert wurde.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2019 wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Statusfeststellung und Sozialversicherungspflicht: GmbH unterliegt bei Betriebsprüfung wegen vermeintlich Selbstständigen

In einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 8 BA 132/19) wurde eine Maschinenbau-GmbH zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen vermeintlich selbstständigen Mitarbeiter verurteilt. Das Gericht wies die Berufung der GmbH gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg zurück und bestätigte damit die Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und die Konsequenzen für Unternehmen bei fehlerhafter Einstufung.

Hintergrund des Falls: Betriebsprüfung deckt vermeintliche Scheinselbstständigkeit auf

Auslöser des Verfahrens war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beklagte) bei der Maschinenbau-GmbH (Klägerin). Diese Prüfung erfolgte im Nachgang zu einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes, bei der Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Tätigkeit eines Herrn X. (Beigeladener zu 1) aufgefallen waren. Das Finanzamt hatte aufgrund regelmäßiger Zahlungen und ähnlicher Tätigkeitsbeschreibungen den Verdacht geäußert, dass Herr X. möglicherweise nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt sein könnte.

Die Tätigkeit von Herrn X….


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