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Rechtsanwälte Kotz GbR

GmbH – Abgrenzung abhängige Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei Mitarbeiter

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Eine Maschinenbau-GmbH wähnte sich im Recht, als sie einen Ingenieur im Ruhestand als freien Mitarbeiter engagierte. Doch nun holt sie die Realität ein: Das Gericht zwang das Unternehmen zur Kasse, da es den vermeintlich Selbstständigen wie einen Angestellten behandelte. Ein teurer Irrtum, der die Frage aufwirft: Wer ist wirklich frei – und wer zahlt am Ende drauf? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 8 BA 132/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 15.03.2023 Aktenzeichen: L 8 BA 132/19 Verfahrensart: Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine GmbH, ein Maschinenbauunternehmen. Sie wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung. Beklagte: Nicht näher bezeichnet (vermutlich ein Sozialversicherungsträger). Sie fordert Beiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen. Beigeladener zu 1): X., ein technischer Berater, der von der Beklagten als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde. Er arbeitete für die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte forderte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) (X.) im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016. X. war zuvor in verschiedenen Positionen bei einem anderen Unternehmen tätig und hatte später ein Gewerbe im Bereich der technischen Beratung angemeldet. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im genannten Zeitraum als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist und ob die Klägerin daher zu Recht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert wurde.


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