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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Erwerb oder Anmietung von Alternativwohnraum

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Ein Berliner Vermieter wollte seine Mieter vor die Tür setzen, doch eine clevere Klausel im Mietvertrag machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Was als vermeintlich sicherer Eigenbedarf begann, endete mit einer juristischen Ohrfeige – und der Frage, wie „notwendig“ Wohnraum wirklich sein muss. Der Fall zeigt: Alte Verträge können für neue Eigentümer zur überraschenden Stolperfalle werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 10/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 14.03.2023 Aktenzeichen: 67 S 10/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren (Räumungsklage) Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Begehrt die Räumung und Herausgabe der Wohnung von den Beklagten. Er argumentiert mit Eigenbedarf. Beklagte: Mieter der Wohnung, gegen die eine Räumungsklage wegen Eigenbedarfs erhoben wurde. Sie berufen sich auf eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel im Mietvertrag. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger klagte auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, da er Eigenbedarf geltend machte. Die Beklagten beriefen sich auf eine im Mietvertrag vereinbarte Bestandsschutzklausel, die von der Rechtsvorgängerin des Klägers vereinbart wurde. Kern des Rechtsstreits: Ist die Eigenbedarfskündigung trotz der bestehenden Bestandsschutzklausel im Mietvertrag wirksam? Ist der Eigenbedarf des Klägers als „notwendig“ im Sinne der Bestandsschutzklausel zu bewerten? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Räumungsklage wurde abgewiesen.


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