Riskante Versprechen, leere Konten: Ein vermeintliches Schneeballsystem kostete Anleger ihr Erspartes. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn die Schuldigen im Schatten agieren? Ein aktuelles Urteil rückt nun die Drahtzieher in den Fokus und eröffnet Geschädigten neue Wege, ihr Recht zu suchen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-24 U 45/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Köln Datum: 21.12.2023 Aktenzeichen: I-24 U 45/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Anlageberatungsrecht, Deliktsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung geltend. Beklagte: Werden von der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wirft den Beklagten fehlerhafte Anlageberatung und Sittenwidrige Schädigung vor und fordert Schadensersatz. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagten durch ihre Anlageberatung schadensersatzpflichtig geworden sind und ob eine sittenwidrige Schädigung vorliegt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Bonn wurde teilweise abgeändert. Die zuerkannte Verzinsung wurde reduziert und die Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung wurde abgewiesen. Begründung: Keine Begründung im Auszug enthalten. Folgen: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden k
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Berlin-Mitte, Az.: 122 C 74/17 Urteil vom 07.12.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagten sind Mieter einer im 1. OG gelegenen Wohnung […]