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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattung Verbringungskosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Nach einem Unfall entbrannte ein Streit um die Kosten eines ungewöhnlichen Transports – musste wirklich das ganze Auto zur Lackiererei oder hätte es auch der Stoßfänger getan? Ein Gericht musste klären, wer für die höheren Ausgaben aufkommt, wenn vermeintlich unnötige Extrakosten entstehen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: AG Remscheid
Datum: 06.01.2025
Aktenzeichen: 27 C 48/24
Verfahrensart: Urteil
Beteiligte Parteien:

Klägerin: Fordert Schadenersatz aus abgetretenem Recht der Geschädigten (Zedentin) nach einem Verkehrsunfall. Sie macht einen Anspruch auf Zahlung von 106,00 EUR geltend.
Beklagte: Werden als Gesamtschuldner zur Zahlung des Schadenersatzes verurteilt. Ihre grundsätzliche Haftung für die Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Klägerin fordert Schadenersatz aus abgetretenem Recht der Geschädigten (Zedentin) nach einem Verkehrsunfall. Es geht um die Erstattung des Restbetrages der Verbringungskosten im Zusammenhang mit der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges.
Kern des Rechtsstreits: Die Erforderlichkeit der Verbringungskosten und der Umfang des daraus resultierenden Schadenersatzanspruchs.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 106,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Begründung: Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 106,00 EUR als Schadenersatz nach Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB. Der Schadenersatzanspruch ist gerichtet auf die Erstattung […]


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