Bei der Deutschen Bahn entbrannte ein Streit um wertvolle Urlaubstage: Eine Mitarbeiterin pochte auf die Einzahlung ihres zusätzlichen Urlaubs in ein Langzeitkonto, um sich später eine Auszeit zu gönnen. Doch das Gericht machte einen Strich durch die Rechnung und bremste damit Hoffnungen auf mehr Flexibilität bei der Lebensarbeitszeitgestaltung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 133/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Datum: 28.03.2023 Aktenzeichen: 2 Sa 133/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine als Fahrdienstleiterin beschäftigte Arbeitnehmerin, geboren im Juni 1965, die seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt ist. Sie begehrt die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in ihr Langzeitkonto. Beklagte: Das Unternehmen, bei dem die Klägerin beschäftigt ist. Sie wendet sich gegen die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in das Langzeitkonto der Klägerin. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, eine Fahrdienstleiterin, forderte die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in ihr Langzeitkonto. Das Arbeitsgericht Stralsund gab den Klagen statt. Die Beklagte legte Berufung ein. Die Verfahren 2 Sa 133/22 und 2 Sa 134/22 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Übertragung tariflicher Mehrurlaubstage in ihr Langzeitkonto hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern änderte die Urteile des Arbeitsgerichts Stralsund ab und wies die Klagen ab.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESSOZIALGERICHT Az: B 14/7b AS 16/06 R Urteil vom 06.12.2007 Vorinstanzen: SG Oldenburg, Az.: S 47 AS 206/05 LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 29/06 In dem Rechtsstreit hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der […]