Nach einer Katzenkastration entbrannte ein Streit um Verantwortung und Aufklärung: Hat eine vermeintlich fehlende Warnung vor den natürlichen Instinkten des Tieres zu einer riskanten Notoperation geführt? Ein Brandenburger Gericht musste nun klären, wo die Grenzen der tierärztlichen Haftung verlaufen, wenn Samtpfoten ihre Wunden selbst versorgen wollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 209/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brandenburg an der Havel Datum: 06.01.2025 Aktenzeichen: 30 C 209/23 Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen Verletzung eines tierärztlichen Behandlungsvertrags Rechtsbereiche: Tierarztrecht, Schadensersatzrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Rechtsschutzversicherter Kläger, der die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Beklagte: Tierärztin, der eine Pflichtverletzung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag vorgeworfen wird. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil er eine Pflichtverletzung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag im Zusammenhang mit einer Kastrations-Operation einer Katze sieht. Die Katze wurde am 07.04.2022 in der Tierarztpraxis der Beklagten kastriert. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag verletzt hat und dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.12.2023 (Az.: 30 C 210/23) wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen. Folgen: Der Kläger trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits, während die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind, der Beklagt
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Nach dem Tod einer Frau im Pflegeheim streiten sich zwei Nachlassgerichte um die Zuständigkeit für die Abwicklung ihres Erbes. Die Frage, welches Gericht den Fall übernehmen muss, hat nun das Oberlandesgericht München zu klären. Im Mittelpunkt steht dabei, wo die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. ➔ Zum vorliegenden Urteil […]