Ein Sturz im Krankenhausbett – ein Albtraum für jeden Patienten. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn trotz medizinischer Betreuung ein solches Unglück geschieht und Knochen brechen? Ein aktueller Fall vor dem OLG Dresden zeigt: Nicht jeder Sturz zieht automatisch Schmerzensgeld nach sich, denn die Gratwanderung zwischen Fürsorgepflicht und individueller Risikoabwägung ist schmal. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1123/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Dresden
- Datum: 03.12.2024
- Aktenzeichen: 4 U 1123/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeldrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Fordert von der Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung der Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler.
- Beklagte: Wird vom Kläger wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch genommen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund von Behandlungsfehlern, die sich zwischen dem 29.04. und dem 06.05.2020 ereignet haben sollen. Der Kläger suchte am 15.04.2020 die Notaufnahme der Beklagten wegen Übelkeit und Kopfschmerzen auf. Es wurde eine Listerienmeningitis diagnostiziert. Am 29.04.2020 verschlechterte sich der Zustand des Klägers und er wurde in die Neurologie verlegt.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte Behandlungsfehler begangen hat und ob diese Fehler zu Schäden des Klägers geführt haben.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wird zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Sturz im Krankenhausbett: Patient scheitert mit Schmerzensgeldklage vor dem OLG Dresden
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 03. Dezember 2024 (Az.: 4 U 1123/24) die Berufung eines Patienten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz von einem Krankenhaus, nachdem er während seines Aufenthalts auf der Intensivstation aus dem Bett gestürzt war und sich dabei eine Fraktur zugezogen hatte. Das Gericht sah jedoch keine Behandlungsfehler des Krankenhauses und wies die Klage ab.
Der Fall: Sturz auf der Stroke Unit und Vorwurf mangelnder Sturzprophylaxe
Der 1959 geborene Kläger wurde im April 2020 wegen Übelkeit und Kopfschmerzen in das beklagte Krankenhaus eingeliefert. Diagnostiziert wurde eine Listerienmeningitis. Im Krankenhaus wurde zunächst ein geringes Sturzrisiko festgestellt. Später verschlechterte sich sein Zustand und er wurde auf die Stroke Unit verlegt. Dort kam es zu einem Sturz aus dem Bett, wobei der genaue Zeitpunkt und die Umstände strittig waren. Der Patient erlitt eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers.
Klage wegen Behandlungsfehlern: Unzureichende Sturzprophylaxe und verspätete Diagnose
Der Patient argumentierte, dass das Krankenhaus Behandlungsfehler begangen habe. Er warf dem Krankenhaus eine unzureichende Sturzprophylaxe vor, da angesichts seines Zustands ein Bettgitter hätte angebracht werden müssen. Zudem rügte er eine verspätete Röntgenuntersuchung und eine unterlassene Aufklärung über den erlittenen Bruch….