Ein Sturz im Krankenhausbett – ein Albtraum für jeden Patienten. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn trotz medizinischer Betreuung ein solches Unglück geschieht und Knochen brechen? Ein aktueller Fall vor dem OLG Dresden zeigt: Nicht jeder Sturz zieht automatisch Schmerzensgeld nach sich, denn die Gratwanderung zwischen Fürsorgepflicht und individueller Risikoabwägung ist schmal. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1123/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Dresden Datum: 03.12.2024 Aktenzeichen: 4 U 1123/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeldrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert von der Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung der Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler. Beklagte: Wird vom Kläger wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund von Behandlungsfehlern, die sich zwischen dem 29.04. und dem 06.05.2020 ereignet haben sollen. Der Kläger suchte am 15.04.2020 die Notaufnahme der Beklagten wegen Übelkeit und Kopfschmerzen auf. Es wurde eine Listerienmeningitis diagnostiziert. Am 29.04.2020 verschlechterte sich der Zustand des Klägers und er wurde in die Neurologie verlegt. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte Behandlungsfehler begangen hat und ob diese Fehler zu Schäden des Klägers geführt haben. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wird zurückgewiesen. Fol
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 278/05 Urteil vom 31.10.2007 Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Az.: 15 O 94/04 KfH IV, Urteil vom 28.01.2005 OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 47/05, Urteil vom 11.10.2005 Leitsätze: Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts […]