Im digitalen Dschungel lauern Gefahren: Ein argloser Online-Verkäufer tappte in eine perfide Phishing-Falle und verlor fast 2.000 Euro. Doch nun schlägt das Gericht zurück und stellt sich auf die Seite der Kreditkarteninhaber. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 2385/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Stuttgart Datum: 19.12.2024 Aktenzeichen: 1 C 2385/24 Verfahrensart: Nicht genannt Rechtsbereiche: Zahlungsdienstleistungsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger ist Inhaber einer „Mercedes Benz Credit Card“ und bestreitet die Autorisierung bestimmter Zahlungsvorgänge. Er bot eine Skihose auf der Verkaufsplattform „Kleinanzeigen“ an. Die Beklagte ist das Kreditkartenunternehmen, das den Zahlungsdienstvertrag mit dem Kläger geschlossen hat. Sie wird vom Kläger für Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge haftbar gemacht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber einer Kreditkarte der Beklagten. Über die Verkaufsplattform „Kleinanzeigen“ bot er eine Skihose zum Verkauf an. Im Dezember 2023 kam es zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über sein Kreditkartenkonto. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte für die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge haftet und dem Kläger den entsprechenden Betrag auf seinem Kreditkartenkonto gutschreiben muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.969,66 € auf seinem Kreditkartenkonto gutzuschreiben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,37 € zuzüglich Zinsen zu erstatten. Der Fall vor Gericht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZR 22/05 Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 04.10.2007 Vorinstanzen: LG Hamburg, Az.: 416 O 222/03, Entscheidung vom 19.12.2003 OLG Hamburg, Az.: 5 U 17/04, Entscheidung vom 23.12.2004 Leitsätze: a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis […]