Einmal kurz den Rehbock verfolgt, die teure Ausrüstung am Hochsitz deponiert – und weg war sie. Ein Jäger aus Bochum erlebte den Albtraum jedes Waidmanns: Diebe nutzten die Gunst der Stunde, doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Wer trägt die Schuld, wenn Jagdzubehör im Wert eines Kleinwagens spurlos verschwindet? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 81/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bochum
- Datum: 04.12.2024
- Aktenzeichen: 4 O 81/24
- Verfahrensart: Nicht genannt.
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Der Kläger, ein Jäger, der Ansprüche aus einer Jagd-Waffenversicherung geltend macht. Er ist Versicherungsnehmer bei der Beklagten seit dem 01.04.2019 und beruft sich auf eine Versicherungssumme von 6.000,00 Euro.
- Die Beklagte, eine Versicherungs-AG, bei der der Kläger eine Jagd-Waffenversicherung unterhält. Sie ist der Risikoträger und bestreitet die Ansprüche des Klägers.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger ist Jäger und hat seit dem 01.04.2019 eine Jagd-Waffenversicherung bei der Beklagten. Der Streit dreht sich um Ansprüche aus dieser Versicherung. Die Versicherungssumme beträgt 6.000,00 Euro.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um Ansprüche aus einer Versicherung für Jagd- und Sportwaffen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Jagd-Waffenversicherung: Kein Schutz bei Diebstahl durch Liegenlassen von Jagdausrüstung – Urteil des LG Bochum
Das Landgericht Bochum (LG Bochum) fällte am 04. Dezember 2024 ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen einem Jäger und seiner Jagd-Waffenversicherung (Az.: 4 O 81/24). Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Versicherung für den Diebstahl von hochwertigem Jagdzubehör aufkommen muss, welches der Jäger während der Jagd kurzzeitig unbeaufsichtigt zurückgelassen hatte. Der Kläger, ein passionierter Jäger, forderte von der Versicherung die Erstattung des entstandenen Schadens in Höhe von über 12.000 Euro.
Sachverhalt: Verfolgung eines Rehbocks und Diebstahl am Hochsitz
Der Jäger hatte bei der Beklagten eine Jagd-Waffenversicherung abgeschlossen, die unter anderem auch Jagdzubehör umfassen sollte. Im August 2023 ereignete sich der Vorfall: Nachdem der Kläger einen Rehbock angeschossen hatte, sprang dieser ab und flüchtete. Um das Tier gemäß Jagdethik und gesetzlicher Verpflichtung nachzusuchen und von seinem Leid zu erlösen, ließ der Jäger seine hochwertige Ausrüstung – darunter eine Wärmebildkamera, ein Fernglas und ein Vorsatzgerät – am Hochsitz zurück.
Unbefugte Entwendung während der Nachsuche
Der Kläger argumentierte, dass er die Ausrüstung versteckt und nicht einsehbar deponiert hatte. Die Mitnahme der Ausrüstung bei der Nachsuche sei unpraktikabel und hinderlich gewesen. Bei seiner Rückkehr zum Hochsitz musste der Jäger jedoch feststellen, dass seine Ausrüstung gestohlen worden war. Er meldete den Schaden umgehend seiner Versicherung und forderte den Neuwert der gestohlenen Gegenstände.
Ablehnung der Schadensregulierung durch die Versicherung
Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung jedoch ab….