Einmal kurz den Rehbock verfolgt, die teure Ausrüstung am Hochsitz deponiert – und weg war sie. Ein Jäger aus Bochum erlebte den Albtraum jedes Waidmanns: Diebe nutzten die Gunst der Stunde, doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Wer trägt die Schuld, wenn Jagdzubehör im Wert eines Kleinwagens spurlos verschwindet? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 81/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bochum Datum: 04.12.2024 Aktenzeichen: 4 O 81/24 Verfahrensart: Nicht genannt. Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger, ein Jäger, der Ansprüche aus einer Jagd-Waffenversicherung geltend macht. Er ist Versicherungsnehmer bei der Beklagten seit dem 01.04.2019 und beruft sich auf eine Versicherungssumme von 6.000,00 Euro. Die Beklagte, eine Versicherungs-AG, bei der der Kläger eine Jagd-Waffenversicherung unterhält. Sie ist der Risikoträger und bestreitet die Ansprüche des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger ist Jäger und hat seit dem 01.04.2019 eine Jagd-Waffenversicherung bei der Beklagten. Der Streit dreht sich um Ansprüche aus dieser Versicherung. Die Versicherungssumme beträgt 6.000,00 Euro. Kern des Rechtsstreits: Es geht um Ansprüche aus einer Versicherung für Jagd- und Sportwaffen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Fall vor Gericht Jagd-Waffenversicherung: Kein Schutz bei Diebstahl durch Liegenlassen von Jagdaus
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil hatte sich das Landgericht Saarbrücken mit einem Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich auseinanderzusetzen. Ein Fahrzeugführer wollte rückwärts in eine Parklücke fahren. Unmittelbar bevor er zur Rückwärtsfahrt ansetzte, hatte ein anderer Fahrzeugführer vorwärts in die Parklücke begeben. Dies bemerkte der Rückwärtsfahrende nicht und kollidierte mit dem eingeparkten […]