Ein geplatzter Traum von sprudelnder Idylle: Nach einem Frostschaden an seinem tonnenschweren Kalksteinbrunnen pocht ein Versicherungsnehmer auf seine Hausratversicherung. Doch die Versicherung mauert – gehört ein solches Prachtstück überhaupt zum Hausrat oder ist es schlichtweg Gartendeko auf eigene Gefahr? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 114/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Datum: 14.01.2025 Aktenzeichen: 3 U 114/24 Verfahrensart: Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger, der eine Leistung aus einer Hausratversicherung der Beklagten wegen eines beschädigten Brunnens begehrt. Er argumentiert, dass der Brunnen trotz ordnungsgemäßer Außerbetriebnahme durch Frost beschädigt wurde, nachdem Laub den Abfluss verstopft hatte. Die Beklagte, die Hausratversicherung des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte Leistungen aus seiner Hausratversicherung für einen Brunnen, der auf seiner Terrasse steht und durch Frost beschädigt worden sein soll. Der Kläger gibt an, den Brunnen vor dem Winter geleert und außer Betrieb genommen zu haben. Kern des Rechtsstreits: Die Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers auf die Versicherungsleistung für den beschädigten Brunnen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Begründung: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: 9 U 20/08 Urteil vom 09.12.2008 Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 23. November 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit abgeändert, als der Klägerin der Höhe nach der Leistungsanspruch zuerkannt worden ist. […]