Ein teures Fahrrad, eine vermeintliche Selbstverständlichkeit und ein Keller in der Zweitwohnung: Was wie ein entspannter Wochenendausflug klingt, entpuppt sich als juristischer Fallstrick. Ein gestohlenes Fahrrad führt zu einem erbitterten Streit mit der Hausratversicherung und wirft die Frage auf, wann „vorübergehend“ wirklich vorübergehend ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 236/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Frankenthal
- Datum: 29.03.2023
- Aktenzeichen: 3 O 236/22
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Hausratversicherung
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen des vermeintlichen Diebstahls seines Fahrrads geltend.
- Beklagte: (Ehemals XXX) Ist die Hausratversicherung des Klägers. Ihre Argumente sind nicht explizit genannt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger hat eine Hausratversicherung bei der Beklagten. Ihm wurde in seiner Zweitwohnung in der Nacht vom 30.08.2020 auf den 31.08.2020 ein Fahrrad entwendet. Er macht nun Ansprüche aus der Außenversicherung seiner Hausratversicherung geltend.
- Kern des Rechtsstreits: Bestehen Ansprüche des Klägers aus der Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung für das entwendete Fahrrad?
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung – Hausratversicherung verweigert Leistung
Das Landgericht Frankenthal hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Leistungspflicht einer Hausratversicherung nach dem Diebstahl eines Fahrrades aus einem Kellerraum einer Zweitwohnung ging. Ein Mann hatte seine Hausratversicherung in Anspruch genommen, nachdem sein Fahrrad aus dem Keller seines Appartements gestohlen worden war. Die Versicherung jedoch weigerte sich zu zahlen, da sie den Diebstahl nicht vom Versicherungsschutz der Außenversicherung umfasst sah.
Die Argumentation des Klägers – Anspruch auf Außenversicherung für Zweitwohnung
Der Kläger argumentierte, dass sein Fahrrad durch die Außenversicherung seiner Hausratpolice geschützt sei. Er unterhielt einen Hauptwohnsitz und nutzte das Appartement in XXX beruflich bedingt als Zweitwohnung. Das gestohlene Fahrrad befand sich im Keller dieser Zweitwohnung. Er berief sich auf die Klausel der Außenversicherung, die Gegenstände vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes mit einschließt. Seiner Ansicht nach sei das Fahrrad nur vorübergehend in der Zweitwohnung gewesen, da er es während Urlaubszeiten und an Wochenenden zu seinem Hauptwohnsitz zurückgebracht hätte. Er forderte von der Versicherung die Zahlung von 6.369 Euro für das gestohlene Fahrrad sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Die Verteidigung der Versicherung – Kein vorübergehender Aufenthalt des Fahrrades
Die Versicherung wies die Ansprüche des Klägers entschieden zurück. Sie bestritt nicht nur, dass der Kläger tatsächlich Eigentümer des Fahrrades sei und der Diebstahl sich ereignet habe, sondern argumentierte vor allem, dass die Voraussetzungen für eine Außenversicherung nicht erfüllt seien. Kernpunkt der Argumentation der Versicherung war, dass sich das Fahrrad nicht nur vorübergehend außerhalb des im Versicherungsschein genannten Versicherungsortes befunden habe….