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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Leistungsausschluss Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung

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Ein teures Fahrrad, eine vermeintliche Selbstverständlichkeit und ein Keller in der Zweitwohnung: Was wie ein entspannter Wochenendausflug klingt, entpuppt sich als juristischer Fallstrick. Ein gestohlenes Fahrrad führt zu einem erbitterten Streit mit der Hausratversicherung und wirft die Frage auf, wann „vorübergehend“ wirklich vorübergehend ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 236/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankenthal Datum: 29.03.2023 Aktenzeichen: 3 O 236/22 Verfahrensart: Klageverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Hausratversicherung Beteiligte Parteien: Kläger: Macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen des vermeintlichen Diebstahls seines Fahrrads geltend. Beklagte: (Ehemals XXX) Ist die Hausratversicherung des Klägers. Ihre Argumente sind nicht explizit genannt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hat eine Hausratversicherung bei der Beklagten. Ihm wurde in seiner Zweitwohnung in der Nacht vom 30.08.2020 auf den 31.08.2020 ein Fahrrad entwendet. Er macht nun Ansprüche aus der Außenversicherung seiner Hausratversicherung geltend. Kern des Rechtsstreits: Bestehen Ansprüche des Klägers aus der Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung für das entwendete Fahrrad? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Fall vor Gericht Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung – Hausratversicherung verweige


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